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Rechtsgrundlage

Nach §40a GSVG können verjährte Beiträge zur PV unter bestimmten Voraussetzungen pensionswirksam nachentrichtet werden. Diese gesetzl. Regelung gibt es seit dem 01.01.2006. Personen, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag vor dem 01.01.2006 haben, können keine Beiträge zur PV nachentrichten.

Nachentrichtung über Antrag

Aufwertung der Beiträge

Zahlungsfrist/Verzugszinsen

Teilzahlung

Keine Rückzahlung