Mitversicherung in Pension
Voraussetzung
Personenkreis
Ehegatten und eingetragene Partner; auch bei ständigem Aufenthalt in einem Vertragsstaat
Lebensgefährten: Anders- oder gleichgestellte Lebensgefährten, keine Verwandtschaft oder Verschwägerung mit dem Versicherten, mind. 10 Mon. Hausgemeinschaft (unentgeltlich den Haushalt führen), es darf kein Ehegatte oder eingetr. Partner vorhanden sein!
BSVG: Erhaltung durch einen Bauernpensionisten
Ausnahmen
Ehegatte, eingetr. Partner, Lebensgefährte
die § 2/1 FSVG, in der zum 31.12.1997 geltenden Fassung genannten Personenkreisen angehören oder eine FSVG-Pension beziehen
gem. §3 Notarversicherungsgesetz pflichtvers. oder Pension beziehen
GSVG-Pension beziehen und von GSVG KV-Pflicht ausgenommen sind, da Penionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist, die nicht die Pflichtvers. in KV begründet hat
Die einer Berufsgruppe angehören, die gem. § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtvers. ausgenommen sind (Opting-Out)
Die im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die in Ö eine gesetzl. KV begründen würde (Familienvers. Möglich nur im GSVG)
Kein Zusatzbetrag
Das bedeutet, dass das Kind im gem. Haushalt mit dem jeweiligen Elternteil (oder beiden) lebt oder gelebt hat. Eine gleichzeitige Berufsausübung eines oder beider erziehenden Elternteile schließt die Kindererziehung nicht aus. (Zeitraum bis zum 18. LJ des Kindes)
Kindererziehungszeiten sind beim selben und auch bei versch. Kindern zusammenzurechnen.
Angehörige mit Pflegegeld mind. Stufe 3
ListenpunktAngehörige, die den Vers. pflegen, wenn dieser Pflegegeld mind. Stufe 3 bezieht.
Befreiung vom Zusatzbeitrag, wenn
Kinder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind:
Eheliche Kinder
Legitimierten Kinder (unehel. Kinder, die durch nachfolgende Eheschließung oder durch den Bundespräsidenten den ehel. Kindern gleichgestellt werden
Unehel. Kinder einer weibl. Versicherten
Unehel. Kinder eines männl. Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist.
Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördl. Bewilligung beruht.
Stiefkinder, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben
Enkel, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben.
Hausgemeinschaft wird nicht unterbrochen, wenn sich das Stief-/Enkelkind
außerhalb der Hausgemeinschaft befindet.
Wenn Voraussetzungen wegfallen, hat Vers. Meldepflicht!
KV-Leistungen für mitversicherte Angehörige: entweder zu Beginn der Pflicht-/Weitervers. Bzw. späteren Entstehen des Angehörigenverhältnisses.
Versicherte meldet Angehörigen erst später: Zugang (bei Voraussetzungen) ist rückwirkend durchzuführen. Leistungen können ggf. rückwirkend, innerhalb von 2 Jahren erbracht werden.
Ende Anspruchsberechtigung
mit Wegfall der Voraussetzungen (Scheidung, Eintritt eig. Pflichtvers., etc.)
Kinder/Enkel bis zur Vollendung des 18. LJ, danach nur dann, wenn und solange sie sich in einer Schul-/Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Auch dann, wenn sie sich im Ausland befinden, dann mitvers. Bis zum 27. LJ möglich.
Nachweise sind erforderlich: Schul- oder Inskriptionsbestätigungen, Studiennachweise
(grundsätzlich erfolgt Abgleich mit FBH-Datenbank; laufende FBH = aufrechte KV)
Bei studierenden Kindern:
Diplomstudium:
1. Abschnitt: Inskriptionsbestätigung,
ab dem 2. Studienjahr zusätzl. Studienerfolgsnachweis (mind. 16 ETCS bzw. 8 Semesterwochenstunden im vorangegangenen Studienjahr)
2. Abschnitt: Nachweis der 1. Dipl. Prüfung, danach Inskriptionsbestätigung
Infoschreiben an Vers.: September und nochmals in November, wenn keine
Rückmeldung = Ende Mitvers. Zum 01.12.
Erwerbslosigkeit
Verlängert Angehörigeneigenschaft für längstens 24 Mon.
Entweder vom vollendeten 18. LJ oder dem Ende der Schul-/Berufsausbildung
Wenn in diesen 24 Mon. Beschäftigungszeiten vorliegen/anfallen, wird die Gesamtfrist nicht verlängert
Wenn mehrere Ausbildungen und Ende: kann immer zum Ende jeder Ausbildung „Erwerbslosigkeit“ gemeldet werden, jedoch insgesamt nur für 24 Mon.
Mitversicherung nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung: Nachweise sind zu erbringen; (Abschluss-/Maturazeugnis, letzter Schulbesuchsnachweis, Abgangszeugnis, letzte Zulassungsbestätigung, Exmatrikulationsbestätigung der Uni, Nachweis über Abbruch des Studiums oder über erfolgreich beendetes Studium
Studium ohne Erfolgsnachweis abgebrochen: Erwerbslosigkeit beginnt ab dem Ende des letzten Semesters.
Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit: die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten
Die Gründe für Erwerbslosigkeit müssen vor dem 27. LJ eintreten.
Als Nachweis der Erwerbslosigkeit genügt die schriftliche Erklärung des Versicherten
Erwerbsunfähigkeit ohne zeitliche Einschränkung
Für Kinder/Enkel, die seit dem 18. LJ bzw. seitdem vor dem 27. LJ gelegenen Ende der Schul-/Berufsausbildung infolge Krankheit od. Gebrechens erwerbsunfähig sind.
Ärztliches Zeugnis ist vorzulegen
ACHTUNG LW-Bereich:
Hier ist für die Mitversicherung das DLZ e-Card Angehörigenführung zuständig