Bei Wegfall der Voraussetzungen (eigene Pflichtversicherung, Scheidung) Kinder und Enkel bis zum vollendeten 18. LJ – bei Schul-/Berufsausbildung od. Studium mit Nachweisen bis zum 27. LJ
Angehörige müssen
Für den Ehepartner, eingetr. Partner und Lebensgefährten muss für den KV-Schutz grundsätzlich ein mtl. Zusatzbetrag in Höhe von 3,4% der BGRL des Vers. gezahlt werden.
Beitragsfreie Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. LJ Kinder, bei unehel. Muss die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt werden (nur bei männl. Vers.) Wahlkinder Pflegekinder (unentgeltliche Pflege oder das Pflegschaftsverhältnis beruht auf einer behördl. Bewilligung) Stiefkinder und Enkel (bei ständiger Hausgemeinschaft mit dem Vers.)
Für Pflichtversicherte, mitversicherte Fam.-Angehörige und Angehörige besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus dem Vers.-Fall der Krankheit längstens durch 13 Wochen, wenn der Vers.-Fall vor dem Ende der Vers. eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzl. KV bzw. KV-Fürsorgeeinrichtung eines öffentl.-rechtl. DG gegeben ist.
| Toleranzfrist = Notversorgung | GSVG + BSVG Tritt dann in Kraft, (Kranken-/Zahnbehandlung), wenn keine andere Versicherung vorliegt |
|---|---|
| Schutzfrist | ÖGK Vorrangig, 6 Wochen „Wartefrist“ für die Mitvers. Bei SVS |
| Mitvers. Lebensgefährten | Wird auf 3 Jahre befristet – Vers. wird nicht benachrichtigt! |
| Bei Scheidung | E-Card wird nach einlangen des Scheidungsurteils sofort gesperrt; ruft ein betroffener an →GS 2nd Level Gespräch Schutzfrist von 6 Wo. nach Beendigung |
| Gattin ist Mitvers. Bei Mann | Gewerbeschein wird angemeldet, bleibt unter VG, Mitvers. kann bestehen bleiben |
| Kinder ab 15. LJ | Bezahlen Selbstbehalt von 20% Wenn Hauptvers. GL, sind auch Angehörige GL |
| Ferialjob | Alles was in Österreich eine Pflichtvers. begründet, ist keine Mitvers. Möglich |
| Matura | Vor Schulabschluss eine Schulbesuchsbestätigung bei der SVS vorgelegt wird, Mitvers. Bis 30.11. FBH wurde von Finanzamt verlängert diese Meldung ist ausreichend für eine Mitversicherung |
| Abendschule | Mitvers. möglich |
| Au-pair Aufenthalte | Nur dann mitvers., wenn es sich um eine Sprachausbildung handelt (eine Sprachschule od. Sprachkurs besucht wird – Nachweis (Zeugnis) muss vorgelegt werden die Sprachausbildung des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt und die Sprache mit der im Inland absolvierten Schul-/Berufsausbildung im Zusammenhang steht. |
| Studium beginnt im Herbst | Schriftl. Beantragung der Mitvers. möglich, Unterlagen müssen nachgereicht werden, die |
| Nachweise für den Studienerfolg | 1. Studienjahr: Inskriptionsbestätigung Ab dem 2. Studienjahr: Nachweise über Teilprüfung der ersten Dipl.-Prüfung od. des ersten Rigorosums (Fachprüfung, Gesamtprüfung) für das vorhergehende Studium oder Nachweis über Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums, im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten oder von 14 ECTS-Punkten in der Studieneingangs- und Orientierungsphase |
| Mitversicherung behindertes Kind ab dem 18. LJ | Meldeblatt – Erwerbsunfähigkeit - Amtsarztuntersuchung (kein aktuelles notwendig) - Pflegegeldbescheid (wenn vorhanden) |
| EU-Studenten mit Hauptwohnsitz Österreich | Grundsätzlich möglich, kein gesonderter Antrag erforderl. - Entweder europ. Krankenvers.-Karte (E-Card) oder E109 |
| EU-Studenten mit Hauptwohnsitz im EU/EWR | Wenn Hauptwohnsitz im Ausland angemeldet wird (ab 18. LJ) ist das Ende der Mitvers. denkbar, da die Bestimmungen von dem jeweiligen Land gelten |
| Bundesheer | Kind kann sich nach dem Bundesheer noch einmal im Zuge der Erwerbslosigkeit für max. 24. Mon. mitvers. Notwendige Unterlagen: letztes Schulzeugnis, Schreiben vom Bundesheer; danach nur noch Fam.-Vers. möglich |
| Weiterversicherung von Angehörigen nach dem TOD des Versicherten | §8 Abs. 3 Z1 lit. A und B Versicherte ist verstorben und ist die Vorversicherungszeit erfüllt, kann die KV durch eine gem. §83GSVG als Angehörige geltende Pers. Oder durch gem. §10 GSVG als Fam.-Angehörige geltende Pers. Fortgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Verstorbene pflichtversichert oder selbst bereits WV war |
| Ende Mitvers. Aufgrund Meldung einer ASVG-Tätigkeit | Wenn Fehlmeldung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung → Meldung mittels Backoffice an VS |
| Wenn KBG von SVS | Mitvers. möglich |
| FREKO = Altfall | GSVG und BSVG |
| Hauptvers. In Österreich Kinder und Frau leben in Türkei | Mitversicherung möglich, es gibt hierfür ein eigenes |