Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf Mitversicherung

Kein Anspruch auf Mitversicherung

Beginn

Ende

Bei Wegfall der Voraussetzungen (eigene Pflichtversicherung, Scheidung) Kinder und Enkel bis zum vollendeten 18. LJ – bei Schul-/Berufsausbildung od. Studium mit Nachweisen bis zum 27. LJ

Voraussetzungen

Angehörige müssen

Zusatzbeitrag

Für den Ehepartner, eingetr. Partner und Lebensgefährten muss für den KV-Schutz grundsätzlich ein mtl. Zusatzbetrag in Höhe von 3,4% der BGRL des Vers. gezahlt werden.

Gilt nicht, wenn der Angehörige

Kinder

Beitragsfreie Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. LJ Kinder, bei unehel. Muss die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt werden (nur bei männl. Vers.) Wahlkinder Pflegekinder (unentgeltliche Pflege oder das Pflegschaftsverhältnis beruht auf einer behördl. Bewilligung) Stiefkinder und Enkel (bei ständiger Hausgemeinschaft mit dem Vers.)

Über das 18. LJ hinaus

Toleranzfrist

Für Pflichtversicherte, mitversicherte Fam.-Angehörige und Angehörige besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus dem Vers.-Fall der Krankheit längstens durch 13 Wochen, wenn der Vers.-Fall vor dem Ende der Vers. eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzl. KV bzw. KV-Fürsorgeeinrichtung eines öffentl.-rechtl. DG gegeben ist.


Infos zur Mitversicherung

Toleranzfrist = Notversorgung GSVG + BSVG
Tritt dann in Kraft, (Kranken-/Zahnbehandlung), wenn keine andere Versicherung vorliegt
Schutzfrist ÖGK
Vorrangig, 6 Wochen „Wartefrist“ für die Mitvers. Bei SVS
Mitvers. Lebensgefährten Wird auf 3 Jahre befristet – Vers. wird nicht benachrichtigt!
Bei Scheidung E-Card wird nach einlangen des Scheidungsurteils sofort gesperrt;
ruft ein betroffener an →GS 2nd Level Gespräch
Schutzfrist von 6 Wo. nach Beendigung
Gattin ist Mitvers. Bei Mann Gewerbeschein wird angemeldet, bleibt unter VG, Mitvers. kann bestehen bleiben
Kinder ab 15. LJ Bezahlen Selbstbehalt von 20%
Wenn Hauptvers. GL, sind auch Angehörige GL
Ferialjob Alles was in Österreich eine Pflichtvers. begründet, ist keine Mitvers. Möglich
Matura Vor Schulabschluss eine Schulbesuchsbestätigung bei der SVS vorgelegt wird, Mitvers. Bis 30.11.
FBH wurde von Finanzamt verlängert  diese Meldung ist ausreichend für eine Mitversicherung
Abendschule Mitvers. möglich
Au-pair Aufenthalte Nur dann mitvers., wenn es sich um eine Sprachausbildung handelt (eine Sprachschule od. Sprachkurs besucht wird –
Nachweis (Zeugnis) muss vorgelegt werden
die Sprachausbildung des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt und die Sprache mit der im Inland absolvierten
Schul-/Berufsausbildung im Zusammenhang steht.
Studium beginnt im Herbst Schriftl. Beantragung der Mitvers. möglich, Unterlagen müssen nachgereicht werden, die
Nachweise für den Studienerfolg 1. Studienjahr: Inskriptionsbestätigung
Ab dem 2. Studienjahr: Nachweise über Teilprüfung der ersten Dipl.-Prüfung od. des ersten Rigorosums
(Fachprüfung, Gesamtprüfung) für das vorhergehende Studium oder Nachweis über Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern
des betriebenen Studiums, im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten
oder von 14 ECTS-Punkten in der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Mitversicherung behindertes Kind ab dem 18. LJ Meldeblatt – Erwerbsunfähigkeit
- Amtsarztuntersuchung (kein aktuelles notwendig)
- Pflegegeldbescheid (wenn vorhanden)
EU-Studenten mit Hauptwohnsitz Österreich Grundsätzlich möglich, kein gesonderter Antrag erforderl.
- Entweder europ. Krankenvers.-Karte (E-Card) oder E109
EU-Studenten mit Hauptwohnsitz im EU/EWR Wenn Hauptwohnsitz im Ausland angemeldet wird (ab 18. LJ) ist das Ende der Mitvers. denkbar,
da die Bestimmungen von dem jeweiligen Land gelten
Bundesheer Kind kann sich nach dem Bundesheer noch einmal im Zuge der Erwerbslosigkeit für max. 24. Mon. mitvers.
Notwendige Unterlagen: letztes Schulzeugnis, Schreiben vom Bundesheer; danach nur noch Fam.-Vers. möglich

Weiterversicherung von Angehörigen nach dem TOD des Versicherten
§8 Abs. 3 Z1 lit. A und B
Versicherte ist verstorben und ist die Vorversicherungszeit erfüllt, kann die KV durch eine gem.
§83GSVG als Angehörige geltende Pers. Oder durch gem. §10 GSVG als Fam.-Angehörige
geltende Pers. Fortgesetzt werden.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Verstorbene pflichtversichert oder selbst bereits WV war
Ende Mitvers. Aufgrund Meldung einer ASVG-Tätigkeit Wenn Fehlmeldung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung → Meldung mittels Backoffice an VS
Wenn KBG von SVS Mitvers. möglich
FREKO = Altfall GSVG und BSVG
Hauptvers. In Österreich Kinder und Frau leben in Türkei Mitversicherung möglich, es gibt hierfür ein eigenes