Für Ehepartner, eingetr. Partner und Lebensgefährten ist in der Regel ein Zusatzbeitrag vorgesehen, der vom Versicherten (3,4% der BGRL) zu entrichten ist – unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vorgesehen. Für Kinder ist kein Zusatzbeitrag zu zahlen
Gilt nicht, wenn der Angehörige
Aktuell ein Kind erzieht oder sich in der Vergangenheit zum. 4 Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder
Pflegegeld der Stufe 3 oder höher erhält
Den Angehörigen Pflegen (mind. Stufe 3)
Das Netto-EK des Vers. den AZ-Richtsatz für Ehepaare in Höhe von € 1.578,36 nicht übersteigt
Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht.
Diverse Zusatzvoraussetzungen
Ehepartner, eingetr. Partner:
Lebensgefährte:
Mit dem Vers. nicht verwandt
Hausgemeinschaft seit mind. 10 Mon.
Unentgeltliche Führung des Haushalts
Kein arbeitsfähiger Ehepartner im gem. Haushalt vorhanden
Andere Pers., die den Lebensunterhalt aus dem Betrieb bestreiten
Bestreiten des Lebensunterhalts aus land-/forstwirtschaftl. Betrieb UND
Keine hauptberufl. Beschäftigung außerhalb des Betriebes ODER
Erhaltung durch einen Bauernpensionisten
Pflegeperson bei Pflege eines nahen Angehörigen
Ehepartner bzw. eingetr. Partner
Pers., die mit der pflegebed. Pers. Gerade oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Cousin)
Wahl-, Stief-, Pflegekinder und Wahl-, Stief-, Pflegeeltern
Eine mit dem Vers. nicht verwandet Pers., die mit ihr in einer Hausgemeinschaft lebt und den Haushalt unentgeltlich führt
Voraussetzungen
Pflege des Vers. mit Anspruch auf Pflegegeld mind. 3
Ganz überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft
Pflege in häusl. Umgebung
Kurzzeitunterbrechungen durch einen Aufenthalt in stationärer Pflege oder Urlaub des pflegebed. Pers. Bzw. der Pflegepers. Bleibt für das Aufrechterhalten des KV-Schutzes außer Betracht.