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MFV = vorliegen mehrerer Pflichtversicherungen nach einem oder nach mehreren Gesetzen
Gesetz: §35b Abs. 1, 2 GSVG

MFV in KV

Vorteile MFV KV

MFV in PV

Innerhalb eines KJ gleichzeitig oder hintereinander mehrere vers.-pflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. Man muss grundsätzlich für jede Versicherung PV-Beiträge einbezahlen (keine Ausnahme möglich)

Vorteile MFV PV

Positive Auswirkung auf Pens., da alle EK aus allen Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden. (Höhere Bemessungsgrundlage)

Überschreitung der HBGRL durch MFV

Beiträge bei niedriger GSVG-BGRL



Infos zu MFV

AVSG Höchst und dennoch Vorschreibung von SVS - UV
- Nachbemessung
- Kein Lohnzettel im System
- SZ müssen ebenfalls in HBGRL sein (sonst Differenzvorschreibung)
- Es zählt nur der Grundgehalt
MFV im System ersichtlich GUI 32; 58;
Nachbelastungen MFV: GUI 59
Gewerbe + DV = Herabsetzung Aktuellen Lohnzettel vorlegen lassen
DV + Gewerbe mit keinen EK Wenn in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 1 Jahr pflichtvers.: AG46 möglich
Wenn Versicherungspflicht bestand: Nullvorschreibung möglich; aktueller Lohnzettel
und Info von Vers., dass voraussichtlich kein EK aus Gewerbe;
Differenz zur HBGRL = Differenzvorschreibung - Wenn ASVG od. B-KUVG HBGRL überschritten wird, € 0,00 Vorschreibung
- Pensionist keine KV
- Mindest-BGRL: EK ASVG = Mindest-BGRL mtl. GSVG
ASVG ist nicht in GSVG Mindest-BGRL Werden die Beiträge aufgrund der Differenz zw. Unselbstständigem EK und
Mindest-BGRL vorgeschrieben
Selbstständige EK höher als die Differenz, erfolgt die Vorschreibung aufgrund der
tatsächlichen selbstständigen EK
KFA und MFV KVA ist eine eigenständige Versicherung und unterliegt keinem Bundessgesetz,
daher für MFV nicht relevant!
Arzt + Differenzvorschreibung Erreicht/Überschreitet das unselbstständige EK die HBGRL ist man bei der SVS –
ungeachtet der Höhe der selbstständigen EK, keine PV-Beiträge mehr zu entrichten.
Antrag auf Differenzvorschreibung erfolgt durch Vorlage eines Gehaltsnachweises.
Es kann vorkommen, dass Ärzte mit laufenden 12 Monatsbezügen durch Dienste
und Zulagen zwar die HBGRL erreichen, jedoch nicht mit dem 13. Und 14. Monatsbezug,
die de facto lediglich vom Grundgehalt gebildet werden