Im Fall einer Lohnzettelbemessung auch Kapitaleinkünfte nach §27 EstG, die dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GmbH zufließen (Gewinnausschüttung) oder ihm seitens der Finanzbehörden etwa anlässlich einer Steuerprüfung der GmbH als Gesellschafter zugeordnet werden (verdeckte Gewinnausschüttung) sind bei der Bildung der GSVG BGRL hinzuzurechnen.
Macht ein Vers. geltend, dass die im EStB ausgewiesenen EK aus Kapitalvermögen auch aus anderen Beteiligungen oder EK-Quellen stammen, ist zu erheben, welche der in den Kapitaleinkünften enthaltene Beträge dem Vers. als Gesellschafter der GmbH zugeflossen sind bzw. ihm als solcher (aufgrund einer seitens der Finanzbehörden festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung) zugeordnet wurde.
Die bei der Veranlagung unter den sonstigen Werbungskosten in Abzug gebrachten SV-Beiträge sind weiterhin nicht abzuziehen und ist dafür sicherzustellen, dass es auch nicht zur Hinzurechnung vorgeschriebener GSVG Beiträge kommt (Nullstellung im GUI 29)