| An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung VS-11022; mit Antragsmöglichkeit auf Zuschuss durch KSVF |
|---|---|
| Gesetz | GSVG (2/1/4) |
| Pflichtversicherung | PV, KV, UV (seit 01.01.2000) |
| Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV, KV |
| Freier Dienstvertrag | Nicht möglich; entweder - Echter DN nach ASVG - Selbstständiger nach GSVG |
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| Alt Künstler | Wenn er auch KV bei SVS haben will, muss er eine Änderung herbeiführen. Bsp. bei KSVF eine Ruhendmeldung (für 1-2 Tage) melden und dann Tätigkeit wieder anmelden, dann PV und KV bei SVS. |
| Künstler + Aufteilung der EK | Können EK auf 3 vorangegangene Jahre aufteilen. - BGRL kann geändert werden - Wenn über VG: Strafzuschlag |
Allgemeines In besonderen berücksichtigungswürdigen Notlagen hat der Fonds die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung in Form von nicht rückzahlbaren Beihilfen (Einmalzahlungen oder wiederkehrende Geldleistungen) zu gewähren.
Ob mit dieser Tätigkeit Einkünfte oder keine Einkünfte erzielt werden, ist ohne Bedeutung.
Beihilfen aus Mitteln des Fonds werden nur dann gewährt, wenn für den entsprechenden Sachverhalt kein Rechtsanspruch auf Beihilfe gegenüber einer Körperschaft des öffentl. Rechts., einer Verwertungsgesellschaft, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution besteht.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Beihilfe!
Genauere Infos: www.ksvf.at
Die Umsetzung hat darin zu bestehen, dass nach entsprechender Nachweisführung einer Aufrollung/Verteilung der Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EstG – also im Ergebnis „auf Antrag“ – die Beitragsgrundlagen der ersten beiden Jahre wieder auf jenes Ausmaß zurückgeführt werden, das vor der Verteilung gegeben war, und die BGRL des 3. Jahres auf Basis der gesamten steuerlich verteilten EK gebildet wird bzw. im Falle einer Zwangseinbeziehung die Pflichtversicherung nur für das 3. (Zufluss)Jahr mit den gesamten Einkünften zu erfolgen hat. Erforderlichenfalls sind weitere Unterlagen anzufordern. (Bsp. Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Beilagen zur Einkommensteuererklärung, etc.), aus denen der steuerliche Verteilungsvorgang bzw. die Gesamthöhe der verteilten EK hervorgehen.
Bisher anders entschiedene Einzelfälle (Bindung an die aufgrund der Verteilung geänderten EStB) sind technisch nicht erkennbar und können daher nicht von Amts wegen aufgerollt werden. Sollte aber die Erledigung nach den o.a. Grundsätzen gefordert werden, ist diesen Ersuchen auch nachträglich noch stattzugeben. Die Fachabteilung weist ausdrücklich darauf hin, dass bisher von ihr im Regelfall die gegenteilige Auffassung, also die Bindung an die aufgrund der Verteilung geänderten Einkommenssteuerbescheide, vertreten wurde. Da jedoch in dieser Frage das Zuflussprinzip schwerer wiegt als die Bindung an den EStB, wird dieser Grundsatz aufgegeben und die Praxis geändert.