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Gewinnausschüttungen

Seit 01.01.2016 sind ausdrücklich auch Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH zu deklarieren (Kapitalertragsteuer-Anmeldung, EStB; Punkt 4: „Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs“) Wird SVS weitergeleitet um die Ausschüttungen in der BGRL zu berücksichtigen. Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter HBGRL kann es zu Nachbemessungen kommen.

Hintergrund

Ausschüttungen an wesentl. Beteiligte GSVG-pflichtvers. Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs sind grundsätzlich in die GSVG BGRL einzubeziehen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Ausschüttungen werden mittels Ka1 elektronisch oder direkt über Finanzonline dem Finanzamt gemeldet, das die Daten an die SVS weiterleitet. Somit ist sichergestellt, dass die Ausschüttungen entsprechend den bisherigen gesetzl. Bestimmungen in die GSVG BGRL miteinbezogen werden können.

Gemäß BMF gilt die Angabe der personenbezogenen Daten (VSNR, Name und Brutto-Betrag der Ausschüttung) unabhängig davon, ob die Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung zu qualifizieren ist und ob die Ausschüttung zur soz.-vers.-rechtl. BGRL gehört.

Erweiterte Meldepflicht: Mögl. Auswirkungen für GmbH-Gesellschafter-GF Wenn bereits HBGRL übersteigen, ergeben sich durch die Meldepflicht keine Änderungen (keine negativen Auswirkungen) Unter HBGRL: kann die Gewinnausschüttung zu einer Beitragsnachzahlung führen

Nach §25 Abs. 1 letzter Satz GSVG

Gehören beim Gesellschafter-GF auch Gewinnausschüttungen zur BGRL! Die Regelung gilt für alle dem GSVG unterliegenden Gesellschafter-GF. Dies bedeutet: wesentlich über 25% beteiligte Gesellschafter-GF können nicht lohnsteuerpflichtig sein und unterliegen idR dem GSVG (bei nicht mehrheitl. beteiligten Gesellschafter-GF ist ASVG Pflicht theoretisch möglich, praktisch geht man aber auch hier immer von einer GSVG Pflichtvers. aus).

Unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer

Können nicht dem ASVG unterliegen (ASVG setzt ein Entgelt voraus); hier besteht jedenfalls für Gesellschafter-GF einer kammerangehörigen GmbH GSVG Pflichtvers. Die Androhung der Beitragsvorschreibung auf Basis der HBGL ergibt sich aus §25 Abs. 5 GSVG.

Abzugsbeiträge

Welche Beiträge die BGLR mindern können, ist im §25 Abs. 2 Z3 GSVG taxativ aufgezählt Der Verlustvortrag ist dort allerdings nicht genannt. Gegenteiliges ist auch aus §25 Abs. 3 GSVG, der ebenfalls EK abstellt, nicht abzuleiten.