Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gem. vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des 2. Mon. des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der EK des Versicherten durch die Finanzbehörde vorgeschrieben, so sind sie mit dem letzten des 2. Monats des Kalenderviertels fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gem. § 2 Abs. 1 sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die im jeweiligen KJ auf einen KM der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden EK aus einer od. mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtvers. nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gem. §4 Abs. 1 Z 5+6, unterliegen, heranzuziehen; Als Einkünfte gelten Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Zuzüglich der vom Vers.-Träger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Mon. der Erwerbstätigkeit vorgeschr. Beiträge zu KV, ALV und PV nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z1 lit. a. EstG gelten
Die Inanspruchnahme eines Gewinnfreibetrages - genauer: des Grundfreibetrages (13% des ermittelten Gewinnes bis max. EUR 30.000.-) - nach § 10 EStG stellt kein Indiz für eine aktive Betätigung und damit für das Vorliegen einer selbständig-betrieblichen Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG dar.
Dieser, allen Beziehern von Betriebseinkünften ab dem Veranlagungsjahr 2010 zustehende Grundfreibetrag wurde eingeführt, um für SET-Personen einen Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. + 14.Gehaltes bei USET herzustellen. Dass er diesem Sinn nach also eine aktive - und auch versicherungspflichtige - Tätigkeit voraussetzen würde, vermag daran wohl nichts zu ändern, zumal er laut Entscheidung der Anstaltsleitung auch bei der BGL-Bildung nicht zu den steuerlich ausgewiesenen Einkünften hinzuzurechnen ist.
Ein über den Grundfreibetrag hinausreichender - und vom Nachweis entsprechender Betriebsinvestitionen abhängiger - Gewinnfreibetrag wäre demgegenüber ein eindeutiges Indiz für das Fortbestehen einer aktiven betrieblichen Erwerbstätigkeit. Nur dieses EK kann keine aktive Tätigkeit im System gespeichert werden
Verhältnismäßige Kürzung der BGRL nach dem GSVG und FSVG im Rahmen der HBGRL Nach §7 FSV hat es zu einer verhältnismäßigen Kürzung der BGRL im Rahmen der HBGRL dann zu kommen, wenn ein nach dem FSVG in der PV Pflichtvers. auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtvers. nach GSVG begründet. Zu dieser verhältnismäßigen Kürzung kommt es aber nur dann, wenn tatsächlich nach beiden Gesetzen eine Pflichtversicherung vorliegt. Ist der Freiberufler gem. §5 Z2FSVG von der Pflichtvers. ausgenommen, dann bleiben die BGRL unberücksichtigt und es kommt zu keiner Anwendung des §7 FSVG.
Meldeverpflichtung
Auch hier können ausländische Einkünfte sowohl aus selbständiger Tätigkeit als auch abhängiger Beschäftigung aufscheinen. Im Gegensatz zur Konstellation der Einkunftsart „395“ darf dieses Einkommen in Österreich aber nicht versteuert werden (maximal Progressionsvorbehalt), ist somit im Gesamtbetrag der Einkünfte („320“, „330“, „359„) nicht enthalten und kann diesem daher gegebenenfalls für die Ermittlung des Gesamtein¬kommens hinzugerechnet werden. Zu beachten ist allerdings, dass in dieser Kennziffer auch so genannte „Passiveinkünfte“ (z.B. Vermietungseinkünfte) enthalten sein können, die sozialversicherungsrechtlich keine Erwerbstätigkeit darstellen.
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes § 229a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: 1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten; 2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit; 4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb; 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen; 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; 8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, eine Investitionsrücklage, einen Investitionsfreibetrag u. einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst. (2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Abs. 2 genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
Unternehmer haben unter Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt haben, zu beachten. Durch diese Meldungen soll es dem Finanzamt möglich werden, Verbindungen zwischen den Betriebsausgaben des Auftraggebers und den Einnahmen des Auftragnehmers herzustellen. Meldung von Honoraren an freie Dienstnehmer, Vortragende, etc. gemäß § 109a EstG
Vergütungen für folgende Arten von Leistungen sind meldepflichtig:
Die Meldung muss in schriftlicher Form bis spätestens 31. Jänner oder in elektronischer Form bis 28. Februar (jeweils des Folgejahres) erfolgen. Mit der Meldung ist auch eine Bestätigung an den Empfänger der Zahlung auszustellen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze den Betrag von € 900 pro Jahr nicht übersteigt und das bezahlte Entgelt für jede einzelne Leistung nicht größer als € 450 ist. Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.
Beispiel: Erhält ein Vortragender für ein Referat ein Honorar in Höhe von € 600,-, so ist dieses Entgelt an das Finanzamt zu melden. Verpflichtet sich der Vortragende in einem Jahr hingegen zu 2 Referaten, für die er jeweils € 425 als Entgelt vereinbart, ist dafür keine Meldung erforderl.
Von der Meldeverpflichtung betroffen sind Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet wurden:
Die entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt muss grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:
1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.
2. Art der erbrachten Leistung,
3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
4. Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
(2) Die Verordnung hat weiters zu bestimmen: Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.
(3) Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(4) Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.
(5) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben
Als Äquivalent zur begünstigten Besteuerung des 13./14. Bezugs von Lohnsteuerpflichtigen wird für die einkommensteuerpflichtigen Selbständigen der Freibetrag mit Wirksamkeit ab 2010 gemäß § 10 EStG von 10% auf 13% erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht. Im Unterschied zum bisherigen „Freibetrag für investierte Gewinne“ steht der Gewinnfreibetrag somit auch natürlichen Personen zu, die ihre Gewinne durch Bilanzierung ermitteln.
Nach Ansicht der SVA bietet § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG auch für den ab 2010 geltenden Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Hinzurechnung.
Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist daher weiterhin nur unter Heranziehung der entsprechend reduzierten Einkünfte zu ermitteln. Dies gilt sowohl für den sogenannten „Grundfreibetrag“ als auch für den „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ (siehe Information).
Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß §5 Selbstversicherung in der Krankenversicherung § 14a. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß §5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der KV selbst versichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben ausgenommen waren und auf Grund einer ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbst versichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß §5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß §2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
(3) Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
(4) Personen, die nach § 16 ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
(5) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach §5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.