Entsendung
Vorübergehend, zeitlich eng begrenzt
Max. 24 Monate – vorher festgelegt
Laufende Ausübung und Meldung (bei SVS)
Betriebliche Infrastruktur bleibt aufrecht
Ähnliche Tätigkeit
Entscheidung durch zuständigen Staat
Vorteile
Ausstellung des PDA1 → Entsendebescheinigung hat schriftlich zu erfolgen (Formular)
Gewöhnliche Tätigkeit
Festlegung durch Wohnsitzstaat
Alle Tätigkeiten sind in einem Staat zu versichern
Geldleistungen aufgrund Erwerbstätigkeit
Einspruchsmöglichkeit gegen Entscheidung
Tätigkeiten entscheidend, nicht Versicherung
Zuordnung mehrfach Selbstständige
Wird ein wesentlicher Teil (mind. 25%) der Arbeitsleistung im Wohnsitzstaat erbracht, so fällt die Zuständigkeit für Versicherung ALLER Tätigkeiten an diesen.
Wird im Wohnsitzstaat kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt, wird der Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt.
Zuordnung selbstständig/unselbstständig
Erfolgt unabhängig vom Wohnsitz, zuständig ist der Staat der unselbstständigen Tätigkeit (Feststellung, ob es sich um eine unselbstständige Tätigkeit handelt, trifft der Staat, in dem diese ausgeübt wird)
Zuordnung unselbstständig/Beamter
Erfolgt unabhängig vom Wohnsitz, zuständig ist der Staat der Beamtentätigkeit (die Festlegung, ob es sich um eine Beamtentätigkeit handelt, trifft der Staat, in dem diese ausgeübt wird.
Erhebung erfolgt mittels EWR-Fragebogen; Bestätigung der Zuständigkeit mit PDA1.
Um Härtefälle zu vermeiden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit dem zuständigen Ministerium (BMASK) eine Ausnahmevereinbarung zu treffen, durch die alle Zuständigkeitsregelungen außer Kraft gesetzt werden.
Beitragsbemessung
Bei österreichischer Versicherungszuständigkeit werden Einkünfte aus der EU, EWR-Staaten sowie der Schweiz zur Ermittlung der BGRL herangezogen.
Angehörige im EU/EWR
Mitversicherung möglich, wenn
Keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die in Österreich zur Pflichtvers. führen würde
Keine Pension bezogen wird
Bei Kindern keine Anspruchsberechtigung gegenüber einen anderen im gleichen Staat wohnhaften Elternteil besteht
Rückabwicklung
Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass die SVS aufgrund mehrfacher Tätigkeiten nicht für die Sozialversicherung eines Versicherten zuständig war, kommt es zur Rückabwicklung