Verpflichtend seit 2019 für
So funktioniert das System
ACHTUNG: auf der E-Card werden keine Gesundheitsdaten gespeichert!!!!
Arzt erstellt erforderliche Zuweisung
Bekanntgabe der E-Mailadresse und/oder Handynummer (bzw. Kontaktpers.) direkt in der Ordination
Ist die notwendige Behandlung bewilligungspflichtig, wird die e-Zuweisung autom. an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet.
Versicherter erhält kostenfreies SMS od. E-Mail mit Antragscode
Bewilligungsfrei Terminvereinbarung mit Code u. SV-Nr. sofort möglich
Bewilligungspflichtig autom. Benachrichtigung von der Krankenkasse per SMS/E-Mail
Vorteile
Versicherter erfährt sofort, ob die Behandlung einer Bewilligung bedarf
Einreichung bei Krankenkasse erfolgt automatisch
Status der e-Zuweisung kann jederzeit im Serviceportal (
www.meinesv.at) abgerufen werden
Zuweisung bleibt 3 Mon. lang gültig, wenn innerhalb eines Monats ein Termin für die Untersuchung vereinbart wird (vorher: 1 Mon.)
Antragsstatus
Übertragen → Antrag wurde übertragen, Ergebnis liegt noch nicht vor
Beantwortet → Ergebnis der Bearbeitung liegt vor
Storniert → vom Versicherten selbst in MeineSV; durch die Krankenkasse oder durch (mündl.) Erlaubnis bzw. Aufforderung durch den Arzt
Evident → Freigabe kann von der Krankenkasse nicht abgeschlossen werden, da Informationen fehlen, die der Vers. nachbringen muss - die kann vom Vers. selbst über „MeineSV“ erledigt werden; auch durch Vertragsarzt/Kassenarzt über eKOS teilnehmende Krankenhaus (Antragscode und SV-Nr. erforderl.)
Leistungsstatus
Verordnete Leistungen/Regionen haben einen Leistungsstatus:
Statusmeldungen
Detailinfos dürfen über diese Medien an den Versicherten nicht ausgesendet werden!
Freigegeben wurden → alle Leistungen/Regionen wurden zur Leistungserbringung freigegeben
Teilweise freigegeben wurden die e-Zuweisung beinhaltet mind.
1 Leistung/Region, die freigegeben wurde
Eingelangt ist → e-Zuweisung ist bewilligungspflichtig und beim zuständigen
KV-Träger eingelangt
Nicht freigegeben werden konnten VO konnte nicht bewilligt werden
In Evidenz → KV-Träger benötigt weiter Infos um die e-Zuweisung bearbeiten zu können.
Abgelaufenen e-Zuweisung
Leistungen dürfen nicht mehr auf Kosten der Kasse erbracht werden
Kontaktaufnahme mit KV-Träger notwendig, liegen nachweislich Gründe vor, die eine Leistungserbringung in dieser Frist nicht zuließen, wird KV-Träger die e-Zuweisung ggf. wieder freischalten.
FA verwendet kein eKOS bzw. nicht bekannt ob eKOS
Behandelnde Arzt druckt ein „Infoblatt zur e-Zuweisung“, dies muss mit Unterschrift und Stempel versehen sein
Wurde Antrag freigegeben?
Versicherter selbst → erhält nach Abschluss des Verfahrens eine Nachricht (E-Mail, SMS) ODER unter Meine SV abrufbar
Gesundheitsanbieter → muss eKOS-Nutzer sein; durch Bekanntgabe der SV-Nr. und Antragscode (tel. Terminvereinbarung) – dann berechtigt zur Einsicht
Ersteller der eZuweisung → ohne Antragscode + SV-Nr. zur Einsicht berechtigt
Zuständige KV-Träger → sofern bewilligungspflichtig; kann das „Infoblatt zu eZuweisung“ beim KV-Träger angefordert werden.
Wenn bewilligungsfrei → KV-Träger hat aufgrund Datenschutzes keinen Zugriff!
Keine E-Mail/SMS erhalten
Handynummer/E-Mailadresse nicht korrekt
Keine Änderungen mehr nach Absenden der e-Zuweisung möglich; Arzt soll das „Infoblatt zur e-Zuweisung“ aushändigen
Keine weitere Verständigung – nur „übertragen“
E-Zuweisung wurde storniert durch KV-Träger, Arzt, Versicherten
Übermittlung der Nachricht war durch den Telefonanbieter nicht erfolgreich (an Arzt oder KV-Träger mit SV-Nr. und Antragscode wenden oder unter MeineSV)
Keine Namen, SV etc.
Die Übertragungsmedien sind unverschlüsselt; kein gewährleisteter Datenschutz
Durch Fehler bei der Eingabe der Handynummer oder E-Mail, könnten die Daten bei einer dritten Person einlangen.
Da diese Daten nicht ersichtlich sind, kann die Nachricht keiner Person zugeordnet werden.
Zuweisung auf Papier
Direkt unter MeineSV
Wenn Handynummer oder E-Mailadresse vorliegt: Info an dieses Medium
Übertragen = Zuweisung in Bearbeitung
Beantwortet = Ergebnis liegt vor
Nach Abschluss des Verfahrens kann das „Infoblatt auf e-Zuweisung“ gedruckt werden.
e-Zuweisung für Kinder
14. LJ noch nicht erreicht: keine Nutzung eKOS
Ab 14. LJ; wenn mitversichert: kann Versicherter als Stellvertreter die Papier-Zuweisung auch über MeineSV an den KV-Träger übersenden.
Auswahlfeld: „Antragstellung erfolgt im eig. Namen“ = NEIN
Im nächsten Schritt den mitversicherten eingeben.
ODER das Kind kann eigene Handysignatur beantragen und über MeineSV einsteigen.
Kontaktdaten eKOS
Gesundheitswesen, Strategie und Umsetzung Projekt – und Programmmanager
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Tel.: 050 – 124 844 1545
Mobil: 0664 – 8878 1545
E-Mail: katya.tugendsam@itsv.at
www.itsv.at
Infos unter: www.sozialversicherung.at/ekos