Personen, die nach dem GSVG krankenversichert sin, Ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, können Sachleistungen in Anspruch nehmen. E106 kann nur für ein Land ausgestellt werden, grundsätzlich in jenem Land wo sich auch der Hauptwohnsitz befindet.
Dient dem ausländischen KV-Träger als Nachweis, dass eine KV in Österreich besteht, so kann die med. Betreuung erfolgen.
Es ist grundsätzlich möglich, eine private Arztrechnung bei SVS einzureichen. Voraussetzung: Bestätigung vom ausländischen KV-Träger, dass dieser Arzt kein Vertragsarzt in diesem Land ist (der Arzt selbst darf dies nicht bescheinigen!!)
Grundsätzlich ist eine rückwirkende Ausstellung nicht möglich, jedoch kann der Versicherte sich an seinen ausländischen KV-Träger wenden; dieser kann mittels E107 anfordern.
Innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Pflichtversicherung: rückwirkende Ausstellung, sonst mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
| Belgien | Bulgarien | Dänemark | Deutschland | Estland | Großbritannien |
| Island | Italien | Kroatien | Lettland | Liechtenstein | Litauen |
| Malta | Niederlande | Norwegen | Polen | Schweden | Schweiz |
| Slowakei | Slowenien | Tschechien | Ungarn | Zypern |
Für die obenstehenden Länder erfolgt der Datenaustausch elektronisch mittels SEDs (Structured Electroic Dokcuments) Versicherte, die ihren Hauptwohnsitz in einem dieser Staaten haben, wenden sich für die Dauerbetreuung direkt an den Träger in ihrem Wohnsitzstaat, ein Antrag auf Ausstellung E106 ist in diesen Fällen nicht mehr notwendig. Dieser Ablauf gilt auch, wenn Angehörige mitversichert (in die Dauerbetreuung) einbezogen werden sollen.
Achtung bei NB-Meldung: E106 muss in diesem Fall immer neu beantragt werden!
Wenn Versicherte in dem bestätigten Zeitraum eine Leistung in Österreich in Anspruch nehmen wollen, ist dies grundsätzlich mittels E-Card möglich.
E109 – Bescheinigung zur Eintragung der Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder Selbstständigen und für die Führung der Verzeichnisse
Antrag: GS 150010; E106 händisch auf E109 ausbessern!
Für Angehörige mit Wohnsitz im EU-Ausland; nur möglich mit Meldebestätigung des ausländischen Hauptwohnsitzes.
Wird dem Träger des Wohnsitzstaates mittels E108 mitgeteilt.
Umstellung auf elektronischen Datenaustausch → E106 nicht mehr erforderlich; Vers. kann sich direkt an den zuständigen Vers.-Träger im
Hauptwohnsitzstaat melden