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Brache

Brache = voräufig keine Nutzung der Fläche

Zeigt ein Versicherter das Bracheliegen (vorl. keine Nutzung) einer Fläche an, ergeht unsererseits die Aufforderung an den Kunden, einen beim Finanzamt gestellten Antrag auf UMWIDMUNG IN GRUNDVERMÖGEN vorzulegen.

Erst nach Übermittlung eines solchen Antrages (Eingangsvermerk des FA)
kann diese Fläche bei der Bildung der BGRL unberücksichtigt bleiben.

Anderer Weg:** Meldung gegnüber der SVS in Abhängigkeit der Flächenwidmung mit verschiedenen Möglichkeiten (Formblätter im LW Z/Vlb/Dokumentvorlagen/Bewirtschaftsverhältnisse

Tel.-Noitz BO f. weitere Veranlassung