Heilmittel: Arzneien und sonstige Mittel zur Linderung von Krankheiten
Heilbehelfe: Brillen, Bandagen, Gummistrümpfe, orth. Schuheinlagen, Bruchbänder, Bauchmieder, Halskrawatten
Hilfsmittel: Rollstuhl, Krücken, Körperersatzstücke, Krankenbetten
| Krankenfahrstühle | 8 Jahre |
|---|---|
| Ober- und Unterschenkelprothesen aus Leder | 4 Jahre |
| Ober und Unterarmprothesen | 5 Jahre |
| Hörapparate | 5 Jahre |
| Stützapparate der oberen und unteren Extremitäten | 5 Jahre |
| Stützapparate des Rumpfes | 4 Jahre |
| Sehbehelfe | Brillen: 3 Jahre |
| Kontaktlinsen: 2 Jahre | Kontaktlinsen: 2 Jahre |
| Orthopädische Schuhe | 1. Bei erstmaliger Anschaffung, wenn 2 Paar Schuhe abwechselnd getragen werden; zusammen: 2 Jahre 2. In weiterer Folge: 1 Jahr 3. Für Kinder bis 14 Jahren: ½ Jahr |
| Zurichtungen an Konfektionsschuhe | ½ Jahr Für Kinder bis 14 Jahren: ¼ Jahr |
| Perücken | 1 Jahr |
| Sensoren für die Messung des Blutzuckers | 2 Wochen |
ABS Programm ersichtl.; Arzt kann dies über E-Card System/ABS oder via Fax: 0810-102 552-40 Oder DW 50 (Landwirte); Telefonische Anfragen zu ABS Bewilligungen, die nicht geklärt werden können: DW 3292
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden den Versicherten von der Krankenkasse gewährt oder auch leihweise zur Verfügung gestellt. Für den Erhalt von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungstag bei einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner der Krankenkasse oder einem berechtigten Fachbetrieb eingelöst werden. Dies sind beispielsweise Bandagisten, Optiker oder Orthopädieschuhmacher.
Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel gibt es eine Mindestgebrauchsdauer. Erkundigen Sie sich direkt bei den Vertragspartner:innen oder bei der Kundenservicestelle für Heilbehelfe und Hilfsmittel (ÖGK).
Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend gebraucht werden und ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, wie etwa Krankenfahrstühle, Inhalationsapparate, Flüssigsauerstoff, Wundheilsysteme usw., werden auch leihweise zur Verfügung gestellt.
In manchen Fällen ist vor dem Bezug eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels eine Bewilligung durch die Krankenkasse notwendig. Üblicherweise wird die Einholung der Bewilligung durch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner - z.B. durch den Bandagisten - veranlasst. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse oder bei Bezug des Heilbehelfes von den jeweiligen Vertragspartner:innen.