Einkommen+Hinzurechnung × Aktualisierung
Anzahl der versicherungspflichtigen Monate = vorläufige BMGRL
Einkommen lt. ESTB + Hinzurechnung
Anzahl der versicherungspflichtigen Monate
Endgültige BGRL x Beitragssatz KV+PV - geleisteten Beitrag f. KV+PV = Nachbemessung
Grundsätzlich wird für die Berechnung der vorl. BGRL die Einkünfte aus EStB des drittvorangegangenen KJ herangezogen. Ist die endgültige BGRL im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger oder höher als die vorläufige BGRL, kann eine Herabsetzung/Hinaufsetzung beantragt werden. Dafür muss der Vers. eine vorl. Einkommensprognose für das laufende Jahr abgeben.
Beachte
Antragsstellung
→ Vers. missachtet die Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG → Gem. § 27 Abs. 5 GSVG ist in solchen Fällen der Beitrag von der HBGRL zu entrichten.
| Kennzahl | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| 320 | Summe der EK aus selbstständiger Arbeit; handelt es sich ganz oder teilweise um ausländisches EK, für das Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies zusätzlich mit der Kennzahl „395“ ersichtlich |
| 330 | Summe der EK aus Gewerbebetrieb; handelt es sich ganz oder teilweise um ausländisches EK, für das Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies zusätzlich mit der Kennzahl „395“ ersichtlich |
| 359 | EK aus nicht selbstständiger Arbeit; Die im In- und Ausland erzielt werden können und in Österreich nicht lohnsteuerpflichtig sind (Grenzgänger oder bei Pers., die in einem DV zu einer ausl. Firma stehen, die keinen Betriebssitz im Inland hat. |
| 369 (früher 368) | EK aus Kapitalvermögen In dieser EK-Art ist die Gewinnausschüttung als Gesellschafter einer GmbH enthalten, sofern diese überhaupt aus steuerrechtl. Überlegungen im EStB angeführt wird. (Die EK-Arzt 368 bleibt aufrecht, weil lt. Einer durchgeführten Auswertung unter dieser Kennzahl nach wie vor EK aus Kapitalvermögen übermittelt werden, obwohl diese Kennzahl in den aktuellen ESt-Erklärungen nicht mehr aufscheint.) |
| 395 | Ausländische EK aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb; als auch abhängiger Beschäftigung, für die Ö das Besteuerungsrecht besitzt. Nach dem dieses EK auch im Inland versteuert wird, ist es bereits im Gesamtbetrag der „EK 320,330,359“ inkludiert, ist also ein „Davonbetrag“ und kann daher – im Falle einer selbstständigen Tätigkeit nicht zusätzlich berücksichtigt werden |
| 440 | Progressionseinkünfte Auch hier evtl. ausländische EK aus selbstständiger Tätigkeit als auch abhängiger Beschäftigung aufscheinen. Im Gegensatz zur Konstellation der EK-Art 395 darf dieses EK in Österreich aber nicht versteuert werden (max. Progressionsvorbehalt), ist somit im Gesamtbetrag der „EK 320, 330, 359“ nicht enthalten und kann diesem daher ggf. für die Ermittlung des Gesamt-EK hinzugerechnet werden. Es sind auch Passiv-EK (Vermietungseinkünfte) enthalten, diese haben keine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit darstellt |
| 492 | BSVG beitragsbegründend EK, die in den EK aus Gewerbebetrieb beinhaltet sind und die sich im BSVG beitragserhöhend auswirken. Sollten daher derartige EK im EStB aufscheinen, sind die bemessungsrelevanten Gewerbeeinkünfte um die in dieser Kennzahl enthaltenden Beiträge zu reduzieren |
| 786 | Ausländische Einkünfte Sind nicht für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen |
Arbeiten selbstständig Erwerbstätige über das Regelpensionsalter inaus, wird unter bestimmten Voraussetzungen für längstens 3 Jahre nur die halbe PV-Beiträge vorgeschrieben, bis die 3 Jahre abgelaufen sind oder die Pension angetreten wird.
Die PV-Halbierung ist mit dem letzten des KM zu beenden, der vor dem anfall der Alterspension liegt, und die Versicherten sind über den Wegfall schriflich zu informieren (Sachbearbeiter).
Alle Pensionen sind gemeint - auch Ruhegenuss bei den Beamten, ausländische Pens. auch.