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AG 440 Altersausnahme

01.01.1998 bis 09.11.2008
Von der Pflichtvers. in PV gem. §2 Abs.1 Z.4 GSVG sind alle Frauen und Männer, die am 01.01.1998 das Alter für eine vorzeitige Alterspension wg. Erwerbsunfähigkeit erreicht haben (55 LJ für Frauchen; 57. LJ für Männer; entsprechend der Rechtslage im Jahr 1998) auszunehmen. (Altersausnahme gem. § 273 Abs. 8 GSVG)

Gilt nicht für Personen, die am 31.12.1997 gem. §3 Abs. 3 GSVG

Oder §4 Abs. 3 ASVG

Versichert waren.

Gem. § 276 Abs. 5 GSVG ist diese Ausnahmebestimmung auf Kommanditisten, die in Folge der Änderung des §2 Abs. 1 Z.4 GSVG ab 01.01.2000 in die Pflichtvers. neu einbezogen wurden (Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nach dem 30.06.1998), mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 01.01.1998 der 01.01.2000 tritt. In gleicher Weise ist diese Bestimmung auch auf

- Künstler - Vortragende in der Erwachsenenbildung - Außerordentl. Mitglieder der ÄK gem. § 68 Abs. 1 Ärztegesetz 1988

mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 01.01.2000 der 01.01.2001 (für Kunstschaffende) der 01.08.1999 (Beginn der Soz.-Vers.-Pflicht in der Erwachsenenbildung) bzw. der 11.11.1998 (In-Kraft-Treten des neuen Ärztegesetzes) tritt.