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Auflösung einer Personengesellschaft OG/KG

Grundsätzlich endet die Pflichtvers. nach dem GSVG erst, wenn die Eintragung auf Löschung der Firma im Firmenbuch beantragt wird (§7 Abs. 1 Z2 GSVG).

Im §11 Abs. 2 GewO ist jedoch geregelt, dass die Gewerbeberechtigung von eingetr. Personengesellschaften mit Auflösung endet, wenn keine Liquidation stattfindet, ansonsten mit Beendigung der Liquidation. Sie endet nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat das Ende der Liquidation innerhalb von 2 Wo. der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Auflösungsgründe sind in den §131, 132, 133 Unternehmergesetzbuch genannt und lauten:

  1. Zeitablauf
  2. Gesellschafterbeschluss
  3. Insolvenzverfahren über Gesellschaft (Nichteröffnung/Aufhebung mangels kostendeckenden Vermögens)
  4. Tod eines Gesellschafters, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders gelöst
  5. Insolvenzverfahren über Gesellschafter (Nichteröffnung/Aufhebung mangels kostendeckenden Vermögens)
  6. Kündigung und gerichtliche Entscheidung (§ 132 und 133 UGB)

Die Pflichtversicherung eines Gesellschafters endet daher bei Auflösung der Firma (ohne Liquidation) mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung.

Da grundsätzlich jedoch auf die Auflösung eine Liquidation zu erfolgen hat (§145 UGB) und in den §136 ff auch Fortführungsgründe genannt sind, ist eine Erledigung erst möglich, wenn die ZGR-Meldung über die Rücklegung eingegangen ist.