| EU-Pens.: Stichtagverlegung | Solange kein Bescheid ausgestellt wurde, kann man grundsätzlich seinen SST verlegen WIRD NICHT BEAUSKUNFTET! Grundsätzlich wird das nicht gemacht! |
|---|---|
| Wohnrecht + Heim | Wird nicht angerechnet, wenn er ins Heim übersiedelt; Detailinfos: 2nd Level |
| Zuständigkeit | Vers.-Mon. sind gleich: 90-90 (ASVG; GSVG) dann zählt für die Zuständigkeit der letzte Vers.-Monat |
| Vers. will genauen Pens.-STT oder exakte Pens.-Höhe erfahren (ab 58. LJ) erfahren will | Es ist ein schriftliches Ansuchen vom Vers. notwendig, alle anderen können vorl. Pens.-Höhe und SST über ePK erfahren (auch Pensionskontorechner) |
| Arzt und GW-Pens. + Arzt und LW-Pens KV bei SVS möglich? | Nein, keine KV möglich (§14 oder Privat-KV bei Kammer) Grund: FSVG immer ranghöher! (1.12.21 P.Wimmer) |
| SIST der Pens.; Zweifel am Aufenthalt in Ö | Neue Adresse wurde bereits an SVS gesendet (D), solange die Sachlage nicht im System erledigt wurde, keine Pens.-Auszhalung. |
| E121: Pens. + KV in Ö + lebt in EU/EWR-Staat | E121 wird von Ö ausgestellt, Zuständigkeit: PPS. |
| E121 erwerbstätig + Pens. | Wo DV/Erwerbstätigketi, Rangordnung bachten! |
| BG6 | Abschläge lt. APG ab 01.01. 1955 |
| BG2 | Abschläge nach Altrecht |
| Stichtagswirksame Bezahlung + RV | Möglich, grundsätzlich müssen die Beträge binnen 1 Jahres bezahlt werden. |
| Antrag auf Weitergewährung EU-Pens. | Formloses Schreiben ausreichend |
| In deutschland gibt es bei HB-Renten eine sogenannte 1/4-Rente | damit ist gemeint, dass die Pensions/Rente des Verstorbenen noch ein 1/4 Jahr weiter ausbezahlt wird und danach erst die HB-Leistung gibt es in Österreich nicht |