==== ZUSATZVERSICHERUNG IN KRANKENVERSICHERUNG ==== === Voraussetzungen === * Pflichtvers. in KV, nur vom Hauptvers. Abschließbar * Abschluss vor Vollendung des 60. LJ; ZV läuft weiter, wenn sie vorher schon bestand * Keine Überprüfung des Gesundheitszustandes === Beginn === * ListenpunktMonatserster nach Antragsstellung bzw. Beginn Pflichtvers. sofern die Antragstellung binnen 1 Monats ab Verständigung über den Beginn der Pflichtvers. erfolgt und der Versicherte dies ausdrücklich wünscht === Ende === * Ende der Pflichtversicherung * Schriftlicher Austritt, mit Ende des Austrittsmonats * Ausschluss wegen rückständiger Beiträge === Leistungen === * Wartefrist von 6 Monaten; entfällt, wenn AU auf Arbeitsunfall od. Berufskrankheit zurückzuführen ist, der nach dem Antrag auf ZV eingetreten ist. * Keine Wartefrist; Unterbrechung der ZV wg. einer AG KV-Pflichtvers. von weniger als 12 Mon., wenn ZV im Anschluss wieder beantragt wird. * Krankengeld bei AU und Krankenhaus/Kuraufenthalt * Ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit * Höchstbezugsdauer für ein und dieselbe Krankheit: 182 Tage (26 Wochen) === Höhe der Leistung === Mtl. BGRL dividiert durch 30; 60% davon = tägl. Krankengeld Vorl. BGRL : 30 = tägl. BGRL [1.500 : 30 = 50,00] Tägl. BGRL x 60 : 100 = tägl. Krankengeld [50 x 60 : 100 = 30,00] === Beitragshöhe === 2,5% der jeweils im Jahr geltenden vorläufigen monatl. Beitragsgrundlage, mindestens: € 30,77 vorl. mtl. BGRL x 2,5 : 100 = mtl. Beitrag [3.569,15x2,5 : 100 = 89,38] === Meldebestimmungen === * Ärztl. Krankmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der AU; per Fax, E-Mail, etc. * Fristenwahrung: telefonische Meldung kann entgegengenommen werden * Weitermeldung alle 14 Tage * Nach KH/Kur: Weitermeldung innerhalb von 14 Tagen erforderl. (interne Toleranzfrist bis Ablauf der 3. Woche); während der Kur: keine separate Meldung erforderlich! * Krankengeld ruht, solange der Krankenstand nicht gemeldet wird * Ärztliche Gesundmeldung erforderlich; kann entfallen, wenn vertrauensärztliche Untersuchung mit Gesundschreibung erfolgte.