==== ZUSATZVERSICHERUNG IN KRANKENVERSICHERUNG ====
=== Voraussetzungen ===
* Pflichtvers. in KV, nur vom Hauptvers. Abschließbar
* Abschluss vor Vollendung des 60. LJ; ZV läuft weiter, wenn sie vorher schon bestand
* Keine Überprüfung des Gesundheitszustandes
=== Beginn ===
* ListenpunktMonatserster nach Antragsstellung bzw. Beginn Pflichtvers. sofern die Antragstellung binnen 1 Monats ab Verständigung über den Beginn der Pflichtvers. erfolgt und der Versicherte dies ausdrücklich wünscht
=== Ende ===
* Ende der Pflichtversicherung
* Schriftlicher Austritt, mit Ende des Austrittsmonats
* Ausschluss wegen rückständiger Beiträge
=== Leistungen ===
* Wartefrist von 6 Monaten; entfällt, wenn AU auf Arbeitsunfall od. Berufskrankheit zurückzuführen ist, der nach dem Antrag auf ZV eingetreten ist.
* Keine Wartefrist; Unterbrechung der ZV wg. einer AG KV-Pflichtvers. von weniger als 12 Mon., wenn ZV im Anschluss wieder beantragt wird.
* Krankengeld bei AU und Krankenhaus/Kuraufenthalt
* Ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit
* Höchstbezugsdauer für ein und dieselbe Krankheit: 182 Tage (26 Wochen)
=== Höhe der Leistung ===
Mtl. BGRL dividiert durch 30; 60% davon = tägl. Krankengeld
Vorl. BGRL : 30 = tägl. BGRL [1.500 : 30 = 50,00]
Tägl. BGRL x 60 : 100 = tägl. Krankengeld [50 x 60 : 100 = 30,00]
=== Beitragshöhe ===
2,5% der jeweils im Jahr geltenden vorläufigen monatl. Beitragsgrundlage, mindestens: € 30,77
vorl. mtl. BGRL x 2,5 : 100 = mtl. Beitrag [3.569,15x2,5 : 100 = 89,38]
=== Meldebestimmungen ===
* Ärztl. Krankmeldung innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der AU; per Fax, E-Mail, etc.
* Fristenwahrung: telefonische Meldung kann entgegengenommen werden
* Weitermeldung alle 14 Tage
* Nach KH/Kur: Weitermeldung innerhalb von 14 Tagen erforderl. (interne Toleranzfrist bis Ablauf der 3. Woche); während der Kur: keine separate Meldung erforderlich!
* Krankengeld ruht, solange der Krankenstand nicht gemeldet wird
* Ärztliche Gesundmeldung erforderlich; kann entfallen, wenn vertrauensärztliche Untersuchung mit Gesundschreibung erfolgte.