==== Wohnsitzarzt ==== * Ist ein Arzt, der ärztl. Tätigkeiten ausübt, **ohne** dass er eine Ordination führt oder eine Anstellung hat (Bsp. Vertretungs- oder Gutachtertätigkeiten) (§47 Ärztegesetz 1998) * Eintragung in spezielle Ärzteliste bei ÄK notwendig * Mit Ordination oder Anstellung: können Wohnsitzarzt-Tätigkeiten autom. Mitausgeübt werden ohne eine spezielle Eintragung als Wohnsitzarzt. * Meldung der Tätigkeit bei der zuständigen ÄK bekannt geben. === Arbeitsprofil === * Praxisvertretungen * Werksvertragstätigkeiten (Schularzt, Betriebsarzt, etc.) * Ärztliche Tätigkeiten auf Honorarbasis * Ärztefunkdienst * Gutachtertätigkeiten (theoretische Gutachten) === Anmeldung einer wohnsitzärztl. Tätigkeit === * Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste * Abschluss einer ärztl. Haftpflichtvers. * Und ggf. Einbringung einer aktuellen Gesundheitsbestätigung eines aktuellen Strafregisterauszuges – je nach Dauer der Berufsunterbrechung === Wohnsitzärzte gelten als „Neuer Selbstständiger“ === Durch die Krankenvorsorgeeinrichtung der Kammer sind diese von der GSVG KV ausgenommen. Keine SEVO Pflicht, freiwillig möglich === Sozialversicherung === {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} ^ An- Abmeldung durch ^ Ärztekammer ^ | Gesetz | GSVG (2/1/4), Neue Selbständige | | Pflichtversicherung | PV; UV | | Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten | | Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreiten der VG, Altersbefreiung | | Selbstversicherung 14 a/b | 14a und 14b | | Mehrfachversicherung | PV, KV |