==== Weiterversicherung KV und PV ==== * Wegfall der Pflichtversicherung (GSVG und BSVG) * Möglichkeit zur Weiterversicherung KV und oder PV * Auch für bisher mitversicherte Angehörige (nur KV); auch nach dem Tod des Vers. oder nach Scheidung kann die Weitervers. In KV von den „mitvers.“ Hinterbliebenen od. Ehepartner fortgesetzt bzw. beantragt werden ==== Voraussetzungen ==== * Ausscheiden aus der GSVG oder BSVG KV * Keine eig. Pflichtvers. in KV * Weder in Ö noch in einem anderen EWR-Staat pflichtkrankenversichert * Im EWR-Staat keine freiwillige KV vorliegt * Wohnsitz in Österreich oder anderen EWR-Staat * Die Vorversicherungszeit erfüllt ist ==== Vorversicherungszeit ==== Wenn in den 12 Mon. vor Ausscheiden aus GSVG oder BSVG KV mind. 26 Wochen oder unmittelbar vorher mind. 6 Wo. pflichtkrankenversichert war ==== Antragsfrist ==== * Bei Ende KV: Infoschreiben mit Info zur Weiterversicherungsmöglichkeit * Antrag muss innerhalb von 6 Mon. ab Ende der Pflichtvers. gestellt werden. * Für Hinterbliebene: Antragsfrist mit dem Tag nach dem Tod des Versicherten * Für Geschiedene Ehepartner: mit dem Tag der rechtsgültigen gerichtl. Entscheidung über die Auflösung der Ehe * **WV in PV:** bis zum Ende des 6 Mon. nach Ausscheiden aus der Pflichtvers. * Vers., die bereits 60 Vers.-Mon. einer gesetzl. PV erworben haben (ASVG) sind an die Antragsfrist und an die Erfüllung der Vorvers.-Zeit nicht gebunden, können sich jederzeit weitervers. ==== Beginn ==== Beginn KV schließt zeitl. Unmittelbar an das Ende der Pflichtvers. an (außer bei bescheidmäßiger Erledigung) ==== Ende: ==== * Mit Wegfall der Voraussetzungen * Durch Austritt * Durch Ausschluss, wenn die Beiträge zur WR für mehr als 3 aufeinander folgende Mon. ganz oder teilweise offen sind * Nur im BSVG: Wenn Beiträge 2 Monate rückständig sind ==== Beitrag ==== * Grundsätzlich wird dieser von der HBGRL berechnet (€ 6.615,00, davon 7,65%) * Wenn aufgrund der wirtschaftl. Lage diese Höhe nicht möglich ist, kann man eine Herabsetzung beantragen, muss alle 2 Jahre neu beantrag werden.