==== Unterstützungsleistung bei langandauernder Krankheit ==== === Voraussetzungen === Selbstständige Erwerbstätigkeit + pflichtvers. in KV nach GSVG (nicht für: Bezieher KBG, Übergangsgeld, Pensionsbezieher, Weiterversicherte) **Aufrechterhaltung des Betriebes** ist von der pers. Arbeitsleistung abhängig und im Unternehmen werden keine oder regelmäßig weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigt === Leistung === * ULEI bei lang andauernder Krankheit oder Unfall * Seit 2018: Vers. die krankheitsbedingt min. 43 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig sind, rückwirkend ab dem 4. Tag der Krankheit ULEI. * Höchstdauerbezug: für ein und dieselbe Krankheit: 140 Tage (= 20 Wochen) * Nach 26 Wochen wieder Anspruch für ein und dieselbe Krankheit === Höhe der Leistung === * € 32,12 täglich, nicht EK-abhängig. * Versicherter hat keinen Beitrag zu entrichten === Meldebestimmungen === * Ärztliche Feststellung AU innerhalb von 4 Wochen ab Beginn der AU + Meldung bei SVS innerhalb von 2 Wochen nach ärztl. Feststellung. (Fax, E-Mail, Fristenwahrung auch telefonisch möglich) * AU muss umgehend gemeldet werden – alle 14 Tage, außer bei Reha-Aufenthalt! {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto&colwidth=",282px"}} ^ Allgemeine Informationen ^^ ^ Wird die Dauer des Ruhens auf die \\ max. Bezugsdauer angerechnet (20 Wo.) | JA! Anspruchszeitraum wird durch eine Ruhendfeststellung nicht verlängert, sondern angerechnet! | ^ Meldefrist wird nicht eingehalten | Leistungsanspruch ruht solange die AU nicht oder nicht zeitgerecht gemeldet wird. | ^ Krankmeldung für längeren Zeitraum möglich – Dispens | Grundsätzlich nein.\\ Individuelle Entscheidung obliegt den Landesstellenarzt; eine schriftliche Begründung muss eingesendet werden. | ^ Gesundmeldung | Mittels BackOffice melden\\ Vers. muss Bestätigung vom Arzt senden | ^ Man ist Krank und erhält ULEI, \\ dann Gesund und innerhalb von 26 Wochen gleiche Krankheit | Zusammenrechnung der Krankentage auf Höchstdauer | ^ Dispens | Ansuchen auf Verlängerung der 14tätigen Kranmeldung muss schriftl. Erfolgen (Begründung) |