==== Berechtigter Personenkreis ==== § 14a/b: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, RA, Ziviltechniker § 14 a: Zahnärzte und Ärzte (kein §14b möglich) ==== Wahlmöglichkeit ==== * Private Gruppenkrankenversicherung * Selbstversicherung nach § 16 ASVG * Selbstversicherung § 14a GSVG bei Ausübung nur einer Erwerbstätigkeit bzw. Pensionsbezug ohne parallele Erwerbstätigkeit * § 14b GSVG, wenn mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder neben dem Bezug der Pension eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird Für den angeführten Pers.-Kreis besteht Versicherungspflicht (Ausnahme: Ärzte, Zahnärzte), es muss eine der o.a. Versicherungen ausgewählt werden. Wurde einmal eine Wahl getroffen, ist i.d.R. kein Umstieg mehr mögl. (Ausnahme: ASVG-Selbstversicherung endet autom., wenn eine eig. Pflichtvers. eintritt). ==== Beginn 14a Versicherung erst nach Vorliegen eines Antrages des Versicherten ==== * Mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt * Im Anschluss an eine 14b Versicherung, sofern sich der Vers. nicht für eine Mitgliedschaft der Gruppenkrankenversicherung der Interessensvertretung (GKV) entscheidet * Im Anschluss an eine Selbstvers. Bei der GKK (§16 ASVG) * Mit Anfall der Pension (sofern ausschl. Pens.-Bezug, keine Erwerbstätigkeit mehr) ==== Ende 14a Versicherung ==== * Mit dem letzten des KM in dem die Kammermitgliedschaft erlischt * Mit dem letzten des KM in dem die Pension, der Ruhegenuss oder die Altersversorgungsleistung erlischt * Mit Eintritt der 14b Versicherung ==== Beginn 14b Versicherung ==== * Mit Aufnahme einer anderen Pflichtvers. begründeten Erwerbstätigkeit (DV, Gewerbe) wenn davor 14 Vers. od. Antragstellung nach Wegfall der Selbstvers. nach § 16 ASVG * Mit Anfall einer Pens., Ruhegenuss, Todesversorgungsleistung, sofern zusätzl. noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. * Beginn des KBG-Bezuges, sofern zusätzl. Noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird ==== Ende 14b Versicherung ==== * Mit Monatsletzten, in dem die die Pflichtvers. begründende Erwerbstätigkeit erlischt (Kammermitgliedschaft) * Mit letzten des KM in dem die Pens., Ruhegenuss oder Altersversorgungsleistung erlischt * Mit Monatsletzten, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit (DV, Gewerbetreibender) erlischt ==== Beitragsgrundlagen ==== * Bei ausschließl. Pensionsbezug: die Pension * Bei Bezug eines Ruhegenusses oder Alter-, BU-, Todesversorgungsleistung einer gesetzl. Berufl. Interessensvertretung (jeweilige Kammer) diese Leistung begrenzt mit 80% der höchstmöglichen Pensionsbemessungsgrundlage * In allen übrigen Fällen die Beitragsgrundlage (nur Aktive) und/oder eine der oben angeführten Leistungen, wiederum mit 80% (wie oben) begrenzt ==== Beitragssatz ==== * Aktive und Rechtsanwälte: 6,8% * Pensionisten der folgenden Berufsgruppen: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, Ziviltechniker, Zahnärzte und Ärzte: 6,8% ---- ==== Infos zu Selbstvers. ==== {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} ^ Wechselwunsch von § 14 a/b zu Gruppenkrankenversicherung | Grundsätzlich seit 01.01.2016 keine Beendigung 14 a/b, \\ auch eine kurzfristige Unterbrechung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ändert nichts daran | ^ Arzt | Immer Selbstversicherung § 14a GSVG; bei DV ruht diese | ^ Alle anderen mit Selbstvers. 14a GSVG + DV | 14a wird zu Pflichtvers. § 14b GSVG | ^ Änderung von ÖGK/priv. KV auf Selbstvers. SVS | Grundsätzlich nur möglich, wenn keine andere KV vorliegt. Eine Bestätigung \\ über das Ende der KV-Pflicht muss gesendet werden | ^ §14b | Kann unter VG gemeldet werden | ^ Vorabbestätigung §14b möglich | Ja, Bestätigung kann gesendet werden \\ (Uniqa beendet sonst meist nicht die Gruppenkrankenversicherung) |