==== Neue Selbstständige ==== {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} ^ neue Selbstsändige ^^ | An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung | | Gesetz | GSVG (2/1/4) | | Pflichtversicherung | PV, KV, UV | | Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn (Meldefrist) bis Monatsletzten | | Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung | | Selbstversicherung 14 a/b | nein | | Mehrfachversicherung | PV, KV | {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} ^ Journalisten ^^ | An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung | | Gesetz | GSVG (2/1/4) | | Pflichtversicherung | PV, KV, UV (seit 01.01.2000) | | Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten | | Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung | | Selbstversicherung 14 a/b | nein | | Mehrfachversicherung | PV, KV | === Beitragszuschlag === Kommt es bei Pflichtversicherten gem. § 2 Abs. 1 Z.4 GSVG zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund des Vorliegens der maßgebl. EStB-Daten, ist gem. §35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag in der Höhe von 9,3% der PV- und KV-Beiträge zu leisten. Seit 01.01.2016 ist ein Beitragszuschlag nur dann anzulasten, wenn der SVS nicht innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen EStB gemeldet wird, dass die VG überschritten wurde! === RESI Prüfung, KV-Schutz === Eine Anmeldung als „Neuer Selbstständiger“ hat eine Zweifelsfallprüfung hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit zwischen ASVG (ÖGK) und dem GSVG (SVS) zur Folge. Der KV-Verssicherungsschutz ist während des Verfahrens nach dem GSVG gegeben und muss im GUI 14 aufgebaut werden. Sollte dies nicht der Fall sein: Einsichtnahme im GUI 1 ob ein „RESIverfahren“ läuft und in weiterer Folge eine Back-Office Notiz an die LST. ==== ACHTUNG ==== Ab sofort ist nach einer Ruhendmeldung die Pflichtversicherung nach 2/1/4 GSVG erst festzustellen, wenn zusätzlich zur wiederbetriebsmeldung auch ** eine überschreitungserklärung eingelangt ist ** (betrifft WTH, Tierärzte, Kunstschaffende,...).\\ ein rückwirkender Zugang ist somit nicht mehr möglich; Ausnahme: die Überschreitungserklärung langt innerhalb eines Monats nach wiederaufnahme der Tätigkeit ein.