Für Ehepartner, eingetr. Partner und Lebensgefährten ist in der Regel ein Zusatzbeitrag vorgesehen, der vom Versicherten (3,4% der BGRL) zu entrichten ist – unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen vorgesehen. Für Kinder ist kein Zusatzbeitrag zu zahlen ==== Gilt nicht, wenn der Angehörige ==== * Aktuell ein Kind erzieht oder sich in der Vergangenheit zum. 4 Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder * Pflegegeld der Stufe 3 oder höher erhält * Den Angehörigen Pflegen (mind. Stufe 3) * Das Netto-EK des Vers. den AZ-Richtsatz für Ehepaare in Höhe von € 1.578,36 nicht übersteigt * Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht. ==== Diverse Zusatzvoraussetzungen ==== **Ehepartner, eingetr. Partner:** * Bestreiten des Lebensunterhaltes aus dem Ertrag des land-/forstwirtschaftl. Betriebes \\ **Lebensgefährte:** * Mit dem Vers. nicht verwandt * Hausgemeinschaft seit mind. 10 Mon. * Unentgeltliche Führung des Haushalts * Kein arbeitsfähiger Ehepartner im gem. Haushalt vorhanden \\ **Andere Pers., die den Lebensunterhalt aus dem Betrieb bestreiten** * Bestreiten des Lebensunterhalts aus land-/forstwirtschaftl. Betrieb UND * Keine hauptberufl. Beschäftigung außerhalb des Betriebes ODER * Erhaltung durch einen Bauernpensionisten \\ **Pflegeperson bei Pflege eines nahen Angehörigen** * Ehepartner bzw. eingetr. Partner * Pers., die mit der pflegebed. Pers. Gerade oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Cousin) * Wahl-, Stief-, Pflegekinder und Wahl-, Stief-, Pflegeeltern * Eine mit dem Vers. nicht verwandet Pers., die mit ihr in einer Hausgemeinschaft lebt und den Haushalt unentgeltlich führt ==== Voraussetzungen ==== * Pflege des Vers. mit Anspruch auf Pflegegeld mind. 3 * Ganz überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft * Pflege in häusl. Umgebung Kurzzeitunterbrechungen durch einen Aufenthalt in stationärer Pflege oder Urlaub des pflegebed. Pers. Bzw. der Pflegepers. Bleibt für das Aufrechterhalten des KV-Schutzes außer Betracht.