==== Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten - TEIL I ==== **Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten - lt. Anlage 2 zum BSVG** \\ {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} ^ WENN | - die Tätigkeit neben einem LAND/FORSTWIRTSCHAFTL. HAUPTBETRIEB¹ erfolgt\\ (und sachlich nahegestellt/wirtschaftlich untergeordnet)\\ - dafür keine GEWERBEBERECHTIGUNG erforderlich ist | \\ {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} ^ Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft ^ Beitragsbelastung ^ | Verarbeitung, Bearbeitung und vermarktung überwiegend eig. Naturprodukte\\ sowie Mostbuschenschank und Almausschank | JA ² ³ | | Persönliche Dienstleistung (mit oder ohne eigene Betriebsmittel) für andere \\ land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer \\ (im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant | JA | | Kommunaldienstleistungen (gem. § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 ) \\ z.B. Mähen von Straßenrändern und Böschungen, Sammeln und Kompostieren \\ von fremden Abfällen, Schneeräumung) | JA | | Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren | JA | | Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln | JA | | Buschenschank (Weinbuschenschank soweit dieser nicht auf der Basis eines \\ „Anmeldegewerbes“ geführt wird ) | JA | | Privatzimmervermietung („Urlaub am Bauernhof“) bis zu 10 Fremdbetten, soweit eine wirtschaftliche \\ Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb besteht | JA ³ | \\ 1 = Einheitswertbetrieb (Flächenbetrieb)\\ 2 = Einkünfte aus Vermarktung von eigener Urproduktion gelten weiterhin als "beitragsfrei"!\\ 3 = Freibetrag bis € 3.700,- (gem. Freibetrag für "Direktvermarktung", "Mostbuschenschank", und Ausschank im Rahmen einer Almbewirtschaftung - eig. Freibetrag für Privatzimmervermietung), sofern die Beitragsgrundlagenermittlung durch die "Pauschal-Anrechnung" erfolgt.\\ \\ \\ ==== Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten - TEIL II ====