==== Infos zur ärztl. Tätigkeiten ==== {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} ^ Bestattungsbeihilfe der Ärztekammer ^ Nicht sozialversicherungspflichtig ^ ^ Hinterbliebenen-Unterstützungsleistung der ÄK | Nicht vers.-pflichtig“ Hinterbliebene müssen Bestätigung der ÄK an SVS senden | ^ Vorzeitiger Mutterschutz FSVG | Ärztin kann Tätigkeit bei ÄK ruhend melden, dann Ende Pflichtvers. | ^ B-KUVG | Ärzte sind als Magistratsbedienstete nur für die ärztl. Tätigkeit aus FSVG ausgenommen, \\ wenn ein Anspruch auf Ruhe-/Versorgungsgenuss besteht (Nachweis!) | ^ Sondergebühren | Nachweis von ÄK nur in Wien erforderlich | ^ Arzt mit Sondergebühren = 2/1/4 | Sondergebühren stellen jedenfalls EK aus selbständiger Arbeit dar. Diese EK müssen grundsätzlich \\ der SVS bekannt gegeben werden, damit eine Beitragsfeststellung möglichst aktuell erfolgen Kann. \\ Ebenso muss das Ende der Sondergeb. Der SVS bekannt gegeben werden, \\ ärztl. Tätigkeiten unterliegen der Beitragspflicht in PV (20%) und UV. | ^ Arzt mit Sondergeb. + Wo-Geldbezug | Nachweis über Wochengeldbezug von ÖGK oder MuKi-Pass, dann wird die Pflichtvers. beendet. \\ AG46 KBG: wenn sie geringfügig arbeiten würde ist möglich; Wenn wieder Beginn der Tätigkeit: \\ Meldung muss von Vers. erfolgen\\ Ordination: ruhend oder Beiträge zu entrichten | ^ Wohlfahrtsfond | Nicht sozialversicherungspflichtig | ^ Hausapotheke | EK aus selbstständiger Tätigkeit (nicht GSVG zuzuordnen) | ^ Notarzt = FSVG | Wie Wohnsitzarzt; Meldung von ÄK | ^ Wohnsitzarzt + eig. Ordination | Wohnsitzarzt wird beendet, GSVG\\ FSVG wird im System eingespielt, wg. eig. Ordination | ^ Zusammentreffen FSVG HBGRL + GSVG neu | Verhältnismäßige Kürzung wird vorgenommen |