===== Entsendung ===== * Vorübergehend, zeitlich eng begrenzt * Max. 24 Monate – vorher festgelegt * Laufende Ausübung und Meldung (bei SVS) * Betriebliche Infrastruktur bleibt aufrecht * Ähnliche Tätigkeit * Entscheidung durch zuständigen Staat ==== Vorteile ==== * Ausl. Rechtsvorschriften bleiben unberücksichtigt * Egal ob selbstständig/unselbstständig im Ausland (Selbstständiger kann sich in eine unselbstständige Tätigkeit im Ausland entsenden) **Ausstellung des PDA1 → Entsendebescheinigung hat schriftlich zu erfolgen (Formular)** \\ ==== Gewöhnliche Tätigkeit ==== * Festlegung durch Wohnsitzstaat * Alle Tätigkeiten sind in einem Staat zu versichern * Geldleistungen aufgrund Erwerbstätigkeit * Einspruchsmöglichkeit gegen Entscheidung * Tätigkeiten entscheidend, nicht Versicherung ==== Zuordnung mehrfach Selbstständige ==== * Wird ein wesentlicher Teil (mind. 25%) der Arbeitsleistung im Wohnsitzstaat erbracht, so fällt die Zuständigkeit für Versicherung ALLER Tätigkeiten an diesen. * Wird im Wohnsitzstaat kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt, wird der Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt. ==== Zuordnung selbstständig/unselbstständig ==== Erfolgt unabhängig vom Wohnsitz, zuständig ist der Staat der unselbstständigen Tätigkeit (Feststellung, ob es sich um eine unselbstständige Tätigkeit handelt, trifft der Staat, in dem diese ausgeübt wird) ==== Zuordnung unselbstständig/Beamter ==== Erfolgt unabhängig vom Wohnsitz, zuständig ist der Staat der Beamtentätigkeit (die Festlegung, ob es sich um eine Beamtentätigkeit handelt, trifft der Staat, in dem diese ausgeübt wird. \\ Erhebung erfolgt mittels EWR-Fragebogen; Bestätigung der Zuständigkeit mit PDA1. \\ Um Härtefälle zu vermeiden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, mit dem zuständigen Ministerium (BMASK) eine Ausnahmevereinbarung zu treffen, durch die alle Zuständigkeitsregelungen außer Kraft gesetzt werden. \\ ==== Beitragsbemessung ==== Bei österreichischer Versicherungszuständigkeit werden Einkünfte aus der EU, EWR-Staaten sowie der Schweiz zur Ermittlung der BGRL herangezogen. ==== Angehörige im EU/EWR ==== * Mitversicherung möglich, wenn * Keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die in Österreich zur Pflichtvers. führen würde * Keine Pension bezogen wird * Bei Kindern keine Anspruchsberechtigung gegenüber einen anderen im gleichen Staat wohnhaften Elternteil besteht ==== Rückabwicklung ==== Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass die SVS aufgrund mehrfacher Tätigkeiten nicht für die Sozialversicherung eines Versicherten zuständig war, kommt es zur Rückabwicklung