===== Beitragsgrundlagen =====
[[:infos_zu_bgrl|Infos zu BGRL]]\\
==== vorläufige Beitragsgrundlage ====
* Solange für das jeweilige Kalenderjahr kein EStB (Ausgaben vor Abzug der Steuern) vorliegt, wird er Beitrag von einer vorläufigen BGRL errechnet.
* Liegt ein EStB vom 3. Vorangegangenen Jahr vor: werden die vorgeschriebenen Beiträge in PV und KV hinzugerechnet und zzgl. Inflationsrate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate
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==== Berechnung vorl. BGRL ====
__Einkommen+Hinzurechnung × Aktualisierung__ \\ Anzahl der versicherungspflichtigen Monate = vorläufige BMGRL
==== Endgültige BGRL ====
* EStB für das Beitragsjahr liegt vor; somit folgt eine endgültige Berechnung
* EK aus Gewerbebetrieb oder EK aus selbstständiger Tätigkeit und die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV werden hinzugerechnet; geteilt durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate
* Beiträge die im Jahr vorläufig bezahlt wurden, werden von der endgültigen BGRL abgezogen.
==== Berechnung endgültige BGRL ====
**__Einkommen lt. ESTB + Hinzurechnung__ ** \\ **Anzahl der versicherungspflichtigen Monate** \\ **Endgültige BGRL x Beitragssatz KV+PV - geleisteten Beitrag f. KV+PV = Nachbemessung**
* Versicherter kann jederzeit selbst den EStB zu SVS senden und Nachbemesung sofort veranlassen
* Guthaben werden sofort auf das Beitragskonto gebucht und können über schriftl. Antrag ausbezahlt werden
* Nachbemessungen: werden 1 Jahr nach der Berechnung fällig und in 4 Teilbeträgen zu der jeweiligen Vorschreibung angelastet
* Vers. kann jederzeit die Nachbemessung sofort fällig stellen lassen.
==== Herab- und Hinaufsetzung der vorl. BGRL ====
Grundsätzlich wird für die Berechnung der vorl. BGRL die Einkünfte aus EStB des drittvorangegangenen KJ herangezogen. Ist die endgültige BGRL im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger oder höher als die vorläufige BGRL, kann eine Herabsetzung/Hinaufsetzung beantragt werden. Dafür muss der Vers. eine vorl. Einkommensprognose für das laufende Jahr abgeben.
**Beachte**
* Nur bis zur jeweiligen geltenden Mindest-BGRL möglich
* Wird anhand des rechtskräftigen EK-Bescheides die endgültige BGRL festgestellt und war die Prognose zu niedrig, kann eine hohe Nachzahlung entstehen
* Im Pensionsfall gelten noch vorl. BGRL (auch herabgesetzte) als endgültige BGRL und werden für die Berechnung der Pension herangezogen
* Durch Herabsetzung kann sich die Anspruchsberechtigung in der KV ändern und evtl. fallen für eine bestehende Option Zusatzbeiträge an
* Die Beiträge zur SEVO können nur für jene Zeiträume im lfd. KJ herabgesetzt werden, die noch nicht an die Vorsorgekasse überwiesen wurden.
**Antragsstellung**
* Formlos möglich – auch telefonisch (außer ab dem 57. LJ, dann schriftlich – entweder von Versicherten oder vom STB)
* **ACHTUNG:** Antrag ist 1x widerrufbar, jedoch nur auf die ursprüngliche BGRL, Antrag kann auch nur 1x korrigiert werden
* **ANZ:** Pflichtvers. beginnt per 01.11.; erste Vorschreibung im 1. Qu., dann ist die Herabsetzung für das laufende und das vergangene Jahr möglich.
==== Ruhen der Beitragspflicht ====
* Für die Dauer des ordentl. oder außerordentl. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruht die Beitragspflicht des Wehrpflichtigen in der Krankenversicherung
* § 28 GSVG \\ (1) für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (§10). \\ (2) Der Bund hat an den Vers.-Träger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gem. §83 des im Präsenz-/Ausbildungsdienst stehenden Vers. in der jeweils gem. §56a Abs. 2 ASVSG geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen für den eine Fam.-Vers. abgeschlossen wurde (§10), den Fam.-Beitrag in der bisherigen Höhe zu leisten. \\ (3) Die Abs. 1+2 sind auf nach §8 Abs. 1 Z1 lit. E ASVG Teilvers. Nicht anzuwenden
==== Künstlich Höchst-BGRL = Säumnis-Höchstbeitragsgrundlage ====
* Technisch-automatische Beitragsbemessung nicht möglich
* Versicherter kommt der Aufforderung (620-Aktion) zur Vorlage der notwendigen Unterlagen für die Beitragsbemessung nicht nach
→ Vers. missachtet die Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG → Gem. § 27 Abs. 5 GSVG ist in solchen Fällen der Beitrag von der HBGRL zu entrichten.
==== Vers. kommt nachträglich seiner Auskunftspflicht nach ====
* Ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht vorzuschreiben gewesen wäre; die Beitragsbemessung wird nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen durchgeführt
* Beiträge zur SEVO werden, bei Vorliegen einer vorläufigen KHB auch von dieser BGRL berechnet; nach Vorlage der EK-Nachweise erfolgt die Berichtigung – allerdings nur, wenn die Beiträge noch nicht an die Vorsorgekasse überwiesen wurden
* Leistungen aus der freiwilligen ZV werden bei Vorliegen von KHB von der Mindest-BGRL berechnet; nach Vorlage der EK-Nachweise wird aber die BEGRL herabgesetzt und Kranken bzw. Taggeld nachverrechnet.
* Vorläufige KHB löst keine Geldleistungsberechtigung aus! Nur SL!
* Bei Pensionsberechnung wird für die Zeiträume, nach § 27 Abs. 5 GSVG die Anrechnung der HBGRL (ab 01.04.2015)
* Bei Vorliegen eines Pensionsstichtages kann auch (trotz eigentlicher Versteinerung der KBH) nachträglich eine Berichtigung erfolgen, wenn ein EK-Nachweis erbracht wird.
==== Einkünfte die nicht berücksichtigt werden (aber im EStB als selbstständiges EK aufscheinen) ====
* Die Abzugsbeträge (Sanierungsgewinn, Veräußerungsgewinn)
* Einkünfte aus einer nicht nach dem GSVG versicherungspfl. Tätigkeit (freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG, Erwachsenenbildner an einer von der ÖGK anerkannten Einrichtung)
* Einkünfte, die aus keiner betrieblichen Tätigkeit stammen (nur „kapitalgebende“ Kommanditisten, atypische stille Geschäftsführer, Folgeprovisionen)
==== Relevante Einkünfte ====
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^Kennzahl ^Kurzbeschreibung |
^ 320 |**Summe der EK aus selbstständiger Arbeit;** \\ handelt es sich ganz oder teilweise um ausländisches EK, für das Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, \\ ist dies zusätzlich mit der Kennzahl „395“ ersichtlich |
^ 330 |**Summe der EK aus Gewerbebetrieb;** \\ handelt es sich ganz oder teilweise um ausländisches EK, für das Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, \\ ist dies zusätzlich mit der Kennzahl „395“ ersichtlich |
^ 359 |**EK aus nicht selbstständiger Arbeit;** \\ Die im In- und Ausland erzielt werden können und in Österreich nicht lohnsteuerpflichtig sind \\ (Grenzgänger oder bei Pers., die in einem DV zu einer ausl. Firma stehen, die keinen Betriebssitz im Inland hat. |
^ 369 \\ (früher 368) |**EK aus Kapitalvermögen** \\ In dieser EK-Art ist die Gewinnausschüttung als Gesellschafter einer GmbH enthalten, sofern diese überhaupt \\ aus steuerrechtl. Überlegungen im EStB angeführt wird. (Die EK-Arzt 368 bleibt aufrecht, weil lt. Einer \\ durchgeführten Auswertung unter dieser Kennzahl nach wie vor EK aus Kapitalvermögen übermittelt werden, \\ obwohl diese Kennzahl in den aktuellen ESt-Erklärungen nicht mehr aufscheint.) |
^ 395 |**Ausländische EK aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb;** \\ als auch abhängiger Beschäftigung, für die Ö das Besteuerungsrecht besitzt. Nach dem dieses EK auch \\ im Inland versteuert wird, ist es bereits im Gesamtbetrag der „EK 320,330,359“ inkludiert, ist also ein \\ „Davonbetrag“ und kann daher – im Falle einer selbstständigen Tätigkeit nicht zusätzlich berücksichtigt werden |
^ 440 |**Progressionseinkünfte** \\ Auch hier evtl. ausländische EK aus selbstständiger Tätigkeit als auch abhängiger Beschäftigung aufscheinen. \\ Im Gegensatz zur Konstellation der EK-Art 395 darf dieses EK in Österreich aber nicht versteuert werden \\ (max. Progressionsvorbehalt), ist somit im Gesamtbetrag der „EK 320, 330, 359“ nicht enthalten und kann \\ diesem daher ggf. für die Ermittlung des Gesamt-EK hinzugerechnet werden. \\ Es sind auch Passiv-EK (Vermietungseinkünfte) enthalten, diese haben \\ keine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit darstellt |
^ 492 |**BSVG beitragsbegründend** \\ EK, die in den EK aus Gewerbebetrieb beinhaltet sind und die sich im BSVG beitragserhöhend auswirken. \\ Sollten daher derartige EK im EStB aufscheinen, sind die bemessungsrelevanten Gewerbeeinkünfte um die in \\ dieser Kennzahl enthaltenden Beiträge zu reduzieren |
^ 786 |**Ausländische Einkünfte** \\ Sind nicht für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen |
==== Halbierung der PV-Beiträge ====
Arbeiten selbstständig Erwerbstätige über das Regelpensionsalter inaus, wird unter bestimmten Voraussetzungen für längstens 3 Jahre nur die halbe PV-Beiträge vorgeschrieben, bis die 3 Jahre abgelaufen sind oder die Pension angetreten wird. \\ \\ Die PV-Halbierung ist mit dem letzten des KM zu beenden, der vor dem anfall der Alterspension liegt, und die Versicherten sind über den Wegfall schriflich zu informieren (Sachbearbeiter).
Alle Pensionen sind gemeint - auch Ruhegenuss bei den Beamten, ausländische Pens. auch.