=== § 7 GSVG === Die Pflichtvers. in KV und PV endet gem. §7 Abs.1 Z2 GSVG und §7 Abs. 2 Z2 GSVG für Gesellschafter einer OG und für unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG * Mit dem letzten des KM, in dem die pflichtversicherungsbegründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist. * Bei Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem letzten des KM, in dem seine Löschung im Firmenbuch beantragt wurde; das gilt auch in den Fällen des §141 Abs. 3 UGB, wo der Gesellschafter, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, zwar bereits mit Insolvenzeröffnung aus der Gesellschaft ausscheidet, sozialversicherungsrechtl. Für das Ende der Pflichtvers. aber weiter das Einlangen des Löschungsgesuches beim Firmenbuch entscheidend ist. Es obliegt den Gesellschaftern, das Ausscheiden zeitnah anzuzeigen, Gründe, die zu einer verzögerten Einbringung führen, sind unbeachtlich (VwGH 2011/08/0334) * Bei Löschung der Gesellschaft als Ganzes mit dem letzten des KM, in dem die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch beantragt wurde. Erlischt die Berechtigung an einem Monatsersten, oder wird die Löschung im Firmenbuch an einem Monatsersten beantragt, so ist das Ende mit dem letzten des Vormonats festzustellen. Mit gleichem Zeitpunkt endet auch die ASVG UV.