===== AG 111 NB Familienzeit ===== ==== Familienzeit ==== Darunter versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet.\\ **Die Erwerbstätigkeit muss unterbrochen werden.**\\ \\ Es dürfen * keine anderen Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden (Ruhendmeldung) * keine Leistungen aus der ALV, * keine Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit oder Leistungen bei Krankheit bezogen werden. Antragsteller muss dem KV-Träger den entsprechenden Nachweis über die Familienzeit vorlegen. \\ ==== Anspruchsvoraussetzungen ==== hat ein Vater für sein Kind (Adoptivkind, Dauerpflegekind) wenn Anspruch auf FBH für das Kind besteht und bezogen wird. \\ * Er die Vorversicherungszeit erfüllt (muss in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nachweislich ausgeübt haben, in diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der ALV bezogen worden sein * Kind und der andere Elternteil müssen den Lebensmittelpunkt in Österreich haben und diese Person im gem. Haushalt leben * er sich während des gesamten Anspruchszeitraumes in Familienzeit befindet * Gebührt pro Geburt nur 1x * Gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus durch dieselbe Person ist ausgeschlossen * Nicht österreichische Staatsbürger müssen sich samt ihrem Kind und der Kindsmutter nach NAG oder AsylG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Weiters haben auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzeitbonus ==== Anspruchsdauer und Höhe ==== * Frühestens am Tag der Geburt (Geburt KH: mit Entlassungstag) * 4 fixe Bezugsvarianten: 28, 29, 30 oder 31 Tage – Bezug muss innerhalb der 91 Tage ab Geburt liegen und darf nicht unterbrochen werden * € 22,60 täglich (€ 700,00/Monat) * Der FZB wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes KBG angerechnet (nur Betrag, nicht Bezugsdauer verringert sich) * Rückforderung ist möglich * ÖGK in NÖ ist für Auszahlung zuständig * Finanzierung durch den FLAF \\ ==== KV- und PV-Schutz ==== * KV-Schutz bleibt bestehen (Teilversicherung), wenn am letzten Tag vor Beginn des Leistungsanspruches bei SVS versichert oder zuletzt versichert war, bei mehreren KV-Trägern: bei dem zuerst der Antrag gestellt wird. * Teilversicherung in PV: nach GSVG nur, wenn Bezieher von FZB zuletzt nach dem GSVG oder FSVG nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren (Qual: IC) \\ ==== Vorgehensweise ==== * Ruhendmeldung (bei Gewerbebehörde, WKO bzw. entsprechenden Kammer) * **Kunstschaffende:** bei Künstler-Sozialversicherungsfond (nur mit K-SVF Zuschuss) * **Bei SVS:** Formblatt VS-130025 (innerhalb von 91 Tagen ab Geburt des Kindes)\\ Meldung nicht rückwirkend möglich * **Leistungsbezug wird geprüft:** wenn Leistungen bezogen wurden, die auch in der Teilversicherung erbracht worden wären, verhindert dies keine Ausnahme. ==== Zuständigkeit ==== DLZ KBG