==== DIE AUSGLEICHSZULAGE ==== AZ gebührt in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension, dem sonstigen anrechenbaren Netto-EK und der zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits. Die AZ wird nur gewährt, solange der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhnl. Aufenthalt im Inland hat. * Aufstockung des Gesamteinkommens, wenn dieses unter einem bestimmten Mindestbetrag (Richtsatz) liegt und der Aufenthalt im Inland liegt. * Gebührt ab Beginn des vor der Antragstellung liegenden Kalendermonats * Alle 3 Jahre erfolgt Überprüfung der Voraussetzungen.\\ ACHTUNG: wenn bis zu einer Frist die Unterlagen des AZ-Empfänger nicht vorliegen, wird die AZ-Auszahlung ausgesetzt, Pensionist erhält Bescheid. * Wegfall der Voraussetzungen: Wegfall von Vergünstigungen (Rezeptgebührenbefreiung, KoA-Befreiung). === Richtsatz === {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto&colwidth="166px"}} ^ Einzelrichtsatz \\ € 1.000,48 ^ Familienrichtsatz \\ € 1.578,36 ^ Richtsatz für Waisenpensionen \\ € 367,98 bis € 1.000,48 ^ | Alleinstehende Alters-, EU-, Witwenpensionisten\\ \\ (auch verheiratete mit getrennten Haushalten) | Bezieher einer Alters- od. EU-Pension, \\ die mit ihrem Ehepartner im gem. Haushalt leben. | **Halbwaisen**\\ Unter 24 J.: € 367,78\\ Über 24 J.: € 653,91\\ \\ **Vollweisen:**\\ Unter 24 J.: € 552,53\\ Über 24 J.: € 1.000,48 | | für jedes Kind mit Anspruch auf Kd-Zuschuss und einem Netto-EK unter 355,54 erhöht sich der Richtsatz \\ um € 149,15 abzügl. Kd-Zuschuss |||