===== Auftraggeberhaftung (AGH) ===== Das DLZ AGH wurde bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtet und hat gemäß §67b Abs. 6 ASVG eine Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) zu führen sowie die kostenlose Einsicht in diese auf elektr. Weg zu ermöglichen. \\ \\ {{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto&colwidth="239px"}} ^ Kontaktdaten Auszahlung ^ Allgemeine Auskünfte zur AGH ^ DLZ AGH SVS ^ | DLZ AGH\\ Wienerbergstr. 15-19, 1100 Wien\\ Fax: 050/766 114 555\\ E-Mail: dlz-agh@oegk.at | Tel. 050/124/6200\\ E-Mail: sv-servicecenter@itsc.at | LST Tirol\\ Tel. 050/808-2088\\ Fax: 050/808/9829\\ E-Mail: dlz.agh@svs.at | \\ \\ ==== Allgemeines ==== * AGH-Gesetz neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen im ASVG aufgenommen * Soll Ausfall der SV-Beiträge durch Sozialbetrug entgegenwirken * Antrag auf Auszahlung: ausnahmslos bei DLZ AGH ÖGK schriftlich \\ \\ ==== Ablauf AGH Auszahlungen ==== * **AGH-Zahlungen** gehen generell zuerst an das entsprechende DLZ bei der ÖGK und werden dort frühestens nach 14 Tagen an die zuständigen Träger überwiesen * **Anträge auf Guthabenauszahlung** müssen immer bei DLZ AGH der ÖGK eingebracht werden  wird von ÖGK weitergeleitet. * **Auszahlung erfolgt**, wenn innerhalb einer gesetzlichen Frist kein Träger Einspruch erhebt (besteht ein Rückstand wird das mit dem Guthaben abgedeckt). * **DLZ AGH erhält von DLZ AGH ÖGK** Anweisung zur Auszahlung (Dauer länger als 10 Tage!!!) \\ \\ ==== Entfall der AHG ==== Wenn und solange der Auftragnehmer auf der HFU-Liste steht oder wenn der Auftraggeber den Haftungsbetrag bezahlt \\ \\ ==== HFU-Liste ==== Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen, Liste kann beim DLZ AGH schriftlich beantrag werden (oder im Internet: www.sozialversicherung.at  Dienstgeber/AGH \\ \\ ==== Gesetzliche Bestimmungen ==== § 67a bis 67e ASVG \\ \\ ==== Neu seit 01.01.2016 (§67a Abs. 6 ASVG) ==== AGH-Guthaben auch mit fälligen Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und mit fälligen Abgabeforderungen des Bundes zu verrechnen sind. Keine Zustimmung seitens des DG notwendig Folgende Reihenfolge: \\ - Offene Beitragsschulden - Ansprüche gegenüber beauftragtem Unternehmer auf Grund einer Haftung - Zuschlagsleistungen nach BUAG - Abgabenforderungen des Bundes