==== Aufsichtsratmitglieder - neue Selbstständige ==== Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates stellt sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und ist daher eine betriebliche Tätigkeit, aus der Einkünfte iSd §22 Z2 EstG bezogen werden. Ein von der Gewerkschaft in verschiedene Aufsichtsräte entsandter Gemeindebediensteter unterliegt daher als „neuer Selbstständiger“ aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG (VwGH 18. 12.2003, 2000/08/0068) **Betriebliche Tätigkeit** * Sind selbstständige erwerbstätige Person, die * Aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit * Bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EstG beziehen Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbstständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung des §22 und §23 EstG. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff „betriebliche Tätigkeit“ wird zunächst die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der „neuen Selbstständigen“ soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, dass nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Tätigkeit als Aufsichtsrat ist in diesem Sinne eine „betriebliche“, weil sie sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt und keinesfalls der Privatsphäre einer Person angehört. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des §22 Z2 erster Teilstrich EstG kann auch nicht zweifelhaft sein, dass Einkünfte als Mitglied eines Aufsichtsrates als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit anzusehen sind. === Keine Schlechterstellung gegenüber Funktionären === Hinsichtlich des Einwandes einer verfassungsrechtl. Unzulässigen Schlechterstellung der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber den Funktionären, die gem. §29 Z4 EstG eine Vielfalt von Entschädigungen fallen. Diese Gesetzesstelle hat einerseits keine betriebliche Tätigkeit (iSd §22 und §23 EstG) zur Voraussetzung und umfasst andererseits die Entschädigung von Funktionären (idR öffentl.-rechtl. Körperschaften oder Vereinen), die – soweit sie nicht DN sind – im Rahmen freier DV tätig werden und daher schon nach §4 Abs. 2 ASVG oder nach §4 Abs. 4 Z2 ASVG versicherungspflichtig sind. **Praxistipp** Wenn also selbstständige EK aus einer Tätigkeit als Aufsichtsrat vorhanden sind, dürfen diese aus dieser Tätigkeit die GF-Grenze nicht übersteigen. Nach §22 Z2 erster Teilstrich EstG zählen zu den EK auch sonstige EK, für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; nach §86 AktG können nur physische Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden