==== Auflösung einer Personengesellschaft OG/KG ==== Grundsätzlich endet die Pflichtvers. nach dem GSVG erst, wenn die Eintragung auf Löschung der Firma im Firmenbuch beantragt wird (§7 Abs. 1 Z2 GSVG). Im ** §11 Abs. 2 GewO** ist jedoch geregelt, dass die **Gewerbeberechtigung** von eingetr. Personengesellschaften mit **Auflösung endet**, wenn **keine** Liquidation stattfindet, ansonsten mit Beendigung der Liquidation. Sie endet nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat das Ende der Liquidation innerhalb von 2 Wo. der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die **Auflösungsgründe** sind in den §131, 132, 133 Unternehmergesetzbuch genannt und lauten: - Zeitablauf - Gesellschafterbeschluss - Insolvenzverfahren über Gesellschaft (Nichteröffnung/Aufhebung mangels kostendeckenden Vermögens) - Tod eines Gesellschafters, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders gelöst - Insolvenzverfahren über Gesellschafter (Nichteröffnung/Aufhebung mangels kostendeckenden Vermögens) - Kündigung und gerichtliche Entscheidung (§ 132 und 133 UGB) Die Pflichtversicherung eines Gesellschafters endet daher bei Auflösung der Firma (ohne Liquidation) mit dem **Erlöschen der Gewerbeberechtigung.** Da grundsätzlich jedoch auf die Auflösung eine Liquidation zu erfolgen hat (§145 UGB) und in den §136 ff auch Fortführungsgründe genannt sind, ist eine Erledigung erst möglich, wenn die **ZGR-Meldung über die Rücklegung eingegangen ist.**