==== Veräußerungsgewinn ==== Werden als Gewinne bezeichnet, die bei gänzlicher oder teilweiser Veräußerung/Aufgabe des Betriebes bzw. bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles erzielt werden. Die Summe aus versicherungspfl. EK und Hinzurechnungsbeträgen kann um Veräußerungsgewinne vermindert werden, allerdings nur um jenen Betrag, welcher wieder * dem Sachlagevermögen eines Betriebes des Versicherten **oder** * einer GmbH, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist zugeführt wurde. **Veräußerungsgewinne** sind vom Versicherten mit entsprechenden Nachweisen zu melden! Wurde die betriebl. Tätigkeit beendet (und es liegt sonst keine andere Erwerbstätigkeit vor) und der Veräußerungsgewinn auf das Beendigungsjahr und die 2 darauffolgenden KJ verteilt, kann somit nur im Beendigungsjahr das im EStB ausgewiesene Drittel des Veräußerungsgewinns zur Bildung der BGRL herangezogen werden. In den Folgejahren ist mangels Erwerbstätigkeit keine Pflichtversicherung mehr festzustellen, sodass die VG-Drittel sich nicht mehr auf eine BGRL auswirken. ---- Als Veräußerungsgewinn werden Gewinne bezeichnet, die bei gänzlicher oder teilweiser Veräußerung/Aufgabe des Betriebes bzw. bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erzielt werden. Die Summe aus versicherungspfl. EK und Hinzurechnungsbeträgen kann um Veräußerungsgewinne vermindert werden, allerdings nur um jenen Betrag, welcher wieder - Dem Sachlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder - Einer GmbH, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist zugeführt wurde. Die Herausrechnung von Veräußerungsgewinnen setzt einen schriftlichen Antrag vom Versicherten voraus - Spätestens 1 Jahr nach Fälligkeit der ersten endgültigen Beträge für jenes Jahr, für das die Minder der EK beantragt wird, gestellt werden muss. Ein Veräußerungsgewinn gehört zu den betrieblichen EK der jeweiligen Einkunftsart, wobei §37 Abs.2 EstG eine steuerliche Aufteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre ermöglicht. Für die Bildung der BGRL ist bei diesen Fällen der Aufteilung von einer Bindungswirkung an die finanzbehördlichen Feststellungen auszugehen, d.h. die Aufteilung auch bei der BGRL Bildung zu berücksichtigen. Wurde die betriebl. Tätigkeit beendet (und es liegt auch sonst keine andere Erwerbstätigkeit vor) und der Veräußerungsgewinn auf das Beendigungsjahr und die 2 darauffolgenden KJ verteilt, kann somit nur im Beendigungsjahr das im EStB ausgewiesene Drittel des Veräußerungsgewinns herangezogen werden. Dies sollte in den meisten Fällen kein Problem darstellen, da bereits die HBGRL zur Anwendung gelangt. In den Folgejahren ist mangels Erwerbstätigkeit keine Pflichtvers. mehr festzustellen, sodass die Veräußerungsgewinn-Drittel sich nicht mehr auf eine BGRL auswirken. Ist weiterhin eine selbstständige betriebl. Tätigkeit gegeben, kann ein Veräußerungsgewinn nur geltend gemacht werden, sofern der Veräußerungsgewinn dem Sachlagevermögen im Sinne des §25 Abs.2 Z3 GSVG zugeführt geworden ist (NACHWEIS der Reinvestition ins Anlagevermögen durch Anlagenverzeichnis!) Kein Veräußerungsgewinn liegt vor Wenn keine (Teil-)Betriebsaufgabe bzw. (Teil-)Betriebsveräußerung erfolgte, sondern vielmehr nur eine Erneuerung bzw. Austausch des wesentl. Betriebsmittel (Sachlagevermögen). Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern vor der Betriebsaufgabe gehört nicht zum begünstigten Veräußerungsgewinn, da es an der Tatbestandsvoraussetzung eines Veräußerungsgewinns iSd §24 EstG mangelt, wodurch eine Herausrechnung abzulehnen ist!