Alleinige Betriebsführung: Hier gilt die Beitragsgrundlage zur Gänze entsprechend der jeweiligen Ermittlungsart.
Hier gilt für jeden der beiden die HALBE Betriebsbeitragsgrundlage
es kommt ein Drittel der Beitragsgrundlage zur Anwendung, sofern diese Person hauptberuflich im Betrieb beschäftigt ist. Hauptberufliche beschäftigte Kinder, die das 18. LJ noch nicht vollendet haben ist nur die HÄLFTE des Angehörigenbeitrages zu leisten. Zwischen dem 18. und bis zur Vollendung des 27. LJ wird aus Mitteln des Bundes die BGRL von einem Drittel auf die halbe BGRL aufgestockt (Pensionskonto). somit effektiv zu zahlen 1/6 der Beitragsgrundlage. Für Kinder, Wahl-/Stief-/Schwiegerkinder bzw. eingetragene Partner, die im selben Betrieb als Ehegatten hauptberuflich beschäftigt sind, git je ein Sechstel der BGRL Zwischen dem 18. und bis zur Vollendung des 27 LJ wird aus Mitteln des Bundes die BGRL von 1/6 auf die ein Viertel der BGRL aufgestockt (Pensionskonto)
Für diese Personen gilt die halbe Betriebsgrundlage, wenn sie den Betrieb bereits an ein Kind übergeben bzw. zur Bewirtschaftung überlassen haben und hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.
Für jeden Miteigentümer ist der anteilite Wert des EHW-Bescheides zu berücksichtigen.
Führen Ehepartner oder eingetragene Partner einen im Miteigentum stehenden Betrieb auf gemeinsame Rechnug und Gefahr, erfolgt KEINE Teilung des Einheitswertes. Für jeden ist jeweils die Hälfte der für den Betrieb ermittelten Beitragsgrundlage (=Versicherungswert) heranzuziehen.
In dieser Betriebsform wird als BGRL je Gesellschafter der im Verhältnis der Anzahl der Gesellschafter vorhandene Einheitswert geteilt (d.h. Einheitswert/Anzahl der Köpfe).
1 = der Bund übernimmt ab 01.01.2020 0,85% des Krankenversicherungsbeitrags. Dieser beträgt insgesamt 7,65% 2 = der einheitliche Beitragsatz in der Pensionsversicherung beträgt 22,8% - in dieser Höhe wird die Teilgutschfrift auch auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Die Differenz von 17% auf 22,80% wird durch eine Partnerleistung des Bundes aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten aufgebracht. Der Beitrag zu Kranken- und Pensionsversicherung wird für jede einzelne Person von ihrer jeweiligen Beitragsgrundlage berechnet. Der Unfallversicherungsbeitrag ist hingegen ein Pauschalbetrag (€ 15,91/2022) und wird ebenfalls jedem Gesellschafter vorgeschriebnen. Die oben angeführten Beitragssätze in der Kranken- und Pensionsversicherung gelten auch für Gesellschafter einer offenen Gesellschaft sowie für persönlich haftende Gesellschafter einer KG.
5,1% der Bruttopension inkl. Kinderzuschuss und Ausgleichszulage
Bezieher einer mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Rente mit einem Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nach dem BSVG haben von der ausländischen Rente einen Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, so wird der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einbehalten. Übersteigt der Krankenversicherungsbeitrag die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so wird der Restbetrag vorgeschrieben. Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so wird der zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag zur Gänze vorgeschrieben.
2% einer satzungsmäßig zu fixierenden Beitragsgrundlage werden verrechnet. Die Vorschreibung erfolgt im Oktober mit Fälligkeit 31.10. Wert 2022: 15,91€ monatlich