Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Ein Gesellschafter oder ein Arbeitnehmer, der mit mind. Halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach ASVG versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen. Eintragung im Firmenbuch ist notwendig, die OG entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.
Hinweis: vor dem 01.01.2007 entstandene offene Handelsgesellschaften (OHG) und offene Erwerbsgesellschaften (OEG) gelten als OG. Eine OEG hat spätestens ab dem 01.01.2010 de neuen Rechtsformzusatz „offene Gesellschaft“ oder „OG“ beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt beim Firmenbuch anzumelden. Die Rechtsformzusatz „OHG“ kann jedoch beibehalten werden.
Jeder offene Gesellschafter ist für den auf ihn entfallenden Gewinnanteil einkommenssteuerpflichtig.
Auflösung einer Personengesellschaft OG/KG