Wenn mit der selbstständigen Tätigkeit vor dem 01.01.2009 begonnen wurde, sind die Personen nicht arbeitslosenversichert, aber wenn eine SVS Versicherung vorlieft, bleibt ein davor erworbener Anspruch auf ALG unbeschränkt erhalten. Das gilt auch, wenn der Werkvertrag ab dem 01.01.2009 begonnen hat und davor mind. 5 Jahre arbeitslosenversichert war. Bei weniger als 5 Jahren bleibt der Anspruch 5 Jahre lang erhalten.
Unterschied zum Werkvertrag Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie DV auf eine Bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis)
Grundsätzlich beurteilt die ÖGK, ob ein freier DV vorliegt. Die Vers.-Erklärung der SVS enthält einige Fragen die eine Beurteilung ermöglichen bzw. erleichtern. Erben sich aus der Beantwortung dieser Fragen Hinweise auf ein freies DV, wird die SVS die Vers.-Erklärung an die ÖGK zur Prüfung übermitteln.
ACHTUNG Einkommens- und Umsatzsteuer müssen selbst abgeführt werden
Wenn eine bestimmte EK-Grenze (GF) überschritten wird, sind freie DN voll sozialversichert. DN + DG müssen daher SV-Beiträge abführen. Die BGRL ist der Bruttolohn. Pensionsversicherung, Krankenversicherung (einschl. Krankengeld, vollem Wochengeld) Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzentgeltversicherung (bei Insolvenz des Arbeitgebers)
Arbeitgeber sind verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53% dieses Entgelts in eine betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen