Im EWR-Raum (EU, Schweiz, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) gilt grundsätzlich die Rückseite der E-Card, welche den Auslandskrankenschein abgelöst hat, als Nachweis eines KV-Schutzes, sofern ein Gültigkeitsdatum vorhanden ist. Ist kein Gültigkeitsdatum vorhanden (hinten Sterne) kann der Versicherte eine Ersatzbescheinigung anfordern, welche mit Gültigkeitszeitraum auszustellen ist (Provisorischer Ersatz; EWR-PEB).
Vorversicherungszeit Variante 1: innerhalb von 10 Jahren mind. 5 Jahre durchgehend und 180 Tage innerhalb des letzten Jahres; Gültigkeitsdauer der EKVK: 10 Jahre ab Vollendung des 60. LJ, 5 Jahre für Jüngere.
Vorversicherungszeit Variante 2: KV-Anspruchstage innerhalb der letzten 5 Jahre und 180 Tage im letzten Jahr; Gültigkeitsdauer der EKVK: 1 Jahr Für den Anspruchsnachweis ist die Rückseite der E-Card vorgesehen; keine elektronische Abrechnung, meist wird die EKVK von der Behandlungsstelle kopiert und damit der Anspruch des Versicherten gegenüber des Sozialversicherungsträgers dokumentiert.
Mit 2 weiteren Staaten in Europa (Montenegro und Türkei) gibt es bilaterale zwischenstaatliche Abkommen im Bereich der Krankenversicherung, im Bedarfsfall wird von der SVS ein Urlaubskrankenschein mit begrenzter Dauer (3 Monate) ausgestellt.
Im Krankheitsfall erhalten Sie Leistungen nach den Regeln des jeweiligen Landes. In manchen Ländern gibt es beispielsweise Selbstbehalte, die auch von ausländischen Patienten zu bezahlen sind, müssen Leistungen bezahlt werden, RE-Einreichung möglich.
<WRAP center round info 60%> Die EKVK bzw. der Urlaubskrankenschein wird nur von Ärzten und Spitälern akzeptiert, die einen Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung des jeweiligen Landes haben. Es ist empfehlenswert, zusätzlich zur EKVK eine private Reisekrankenversicherung abzuschließen, die auch Transportkosten (z. B. den Heimtransport nach Österreich) sowie Freizeitunfälle umfasst und Sie vor hohen Selbstbehalten schützt.</WRAP>