Infos zu BGRL
\\ ==== Berechnung vorl. BGRL ====
<block 60:c:white;#FF0000;1px inset #330000;Helvetica/10ptrounded>Einkommen+Hinzurechnung × Aktualisierung Anzahl der versicherungspflichtigen Monate = vorläufige BMGRL</block>
<WRAP center round info 60%> Einkommen lt. ESTB + Hinzurechnung Anzahl der versicherungspflichtigen Monate Endgültige BGRL x Beitragssatz KV+PV - geleisteten Beitrag f. KV+PV = Nachbemessung </WRAP>
Grundsätzlich wird für die Berechnung der vorl. BGRL die Einkünfte aus EStB des drittvorangegangenen KJ herangezogen. Ist die endgültige BGRL im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger oder höher als die vorläufige BGRL, kann eine Herabsetzung/Hinaufsetzung beantragt werden. Dafür muss der Vers. eine vorl. Einkommensprognose für das laufende Jahr abgeben.
Beachte
Antragsstellung
→ Vers. missachtet die Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG → Gem. § 27 Abs. 5 GSVG ist in solchen Fällen der Beitrag von der HBGRL zu entrichten.
Arbeiten selbstständig Erwerbstätige über das Regelpensionsalter inaus, wird unter bestimmten Voraussetzungen für längstens 3 Jahre nur die halbe PV-Beiträge vorgeschrieben, bis die 3 Jahre abgelaufen sind oder die Pension angetreten wird. Die PV-Halbierung ist mit dem letzten des KM zu beenden, der vor dem anfall der Alterspension liegt, und die Versicherten sind über den Wegfall schriflich zu informieren (Sachbearbeiter).
Alle Pensionen sind gemeint - auch Ruhegenuss bei den Beamten, ausländische Pens. auch.