Die Pflichtvers. in KV und PV endet gem. §7 Abs.1 Z2 GSVG und §7 Abs. 2 Z2 GSVG für Gesellschafter einer OG und für unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG
Erlischt die Berechtigung an einem Monatsersten, oder wird die Löschung im Firmenbuch an einem Monatsersten beantragt, so ist das Ende mit dem letzten des Vormonats festzustellen. Mit gleichem Zeitpunkt endet auch die ASVG UV.