Die Pflichtversicherung in KV und PV endet gem. §7 Abs.1 Z3 GSVG und §7 Abs. 2 Z3 GSVG:
Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen ist notariatspflichtig und ist als Tag der Abtretung die Errichtung des Notariatsaktes anzusehen. Für das Tagesgeschäft bei Abtretung von Gesellschaftsanteilen wird jedoch der Tag der Antragstellung auf Eintragung in das FB für das Ende der Pflichtvers. herangezogen. Behauptet der Versicherte jedoch ein anderes Abtretungsdatum, so ist der Notariatsakt vorzulegen. Erlischt die Berechtigung an einem Monatsersten, oder wird der Widerruf im FB an einem Monatsersten beantragt, oder scheidet der Gesellschafter an einem Monatsersten aus, so ist das Ende mit dem letzten des Vormonats festzustellen. Mit gleichem Zeitpunkt endet auch die ASVG UV.
unterliegen der KV und Pv nach GSVG und UV nach ASVG, sofern dieses Gesellschaft Mitglied einer Kammer (WKO) ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtvers. nach dem ASVG unterliegt.
unterliegen grundsätzlich der Pflichtvers. nach ASVG (Prüfung erfolgt über ÖGK) Hat ein geschäftsführender Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung mehr als 25% und max. 50% und einen der4art beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens, ist KEINE Pflichtvers. nach ASVG möglich! Über 50% Beteiligung: ebenfalls keine ASVG Pflichtvers. Möglich!
mit einer Beteiligung unter 50% unterliegt NICHT der Pflichtvers. nach GSVG, es kann eine Dienstnehmereigenschaft nah dem ASVG vorliegen. Eine 50% übersteigende Beteiligung = GSVG Pflichtvers.
Der Geschäftsführende Gesellschafter der Komplementär-GmbH unterliegt der KV und PV nach GSVG und der UV nach ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammer ist.