Ärzte zählen zu den Freiberuflern. Ihre Tätigkeit wird nicht als gewerbliche angesehen, weshalb sie NICHT der GEWERBEORDNUNG unterliegen. Kennzeichnend ist auch, dass sie nicht durch die WKO, sondern durch eine eigene Standesvereinigung (Ärztekammer) vertreten werden.
Prinzipiell würden Ärzte aus sozialversicherungsrechtl. Sicht nach §2 Abs. 1 Z4 GSVG zu den sogenannten „Neuen Selbstständigen“ bzw. „Freiberuflern“ zählen und damit dem gewerbl. Soz.-Vers.-Gesetz (GSVG) unterliegen.
In der Regel gilt ein spezielles Gesetz für Sie: das Freiberufliche Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Hiervon ausgenommen sind jedoch die Wohnsitzärzte. Diese zählen zu den „Freiberuflern“ im Sinne des GSVG.
Die vorangegangenen angeführten Gesetze (FSVG und GSVG) sind nur für die Zweige der PV und UV anzuwenden.
Ärzte verfügen über eine interne Vorsorgeeinrichtung der Kammer. Daher besteht für Sie keine Pflichtversicherung in der KV.
Erreicht/Überschreitet das unselbstständige EK die HBGRL ist man bei der SVS – ungeachtet der Höhe der selbstständigen EK – keine PV-Beiträge mehr zu entrichten. Antrag auf Differenzvorschreibung erfolgt durch Vorlage eines Gehaltsnachweises. Es kann sein, dass Ärzte mit laufenden 12 Monatsbezügen durch Dienste und Zulagen zwar die HBGRL erreichen, jedoch nicht mit dem 13. Und 14. Monatsbezug, die de facto lediglich vom Grundgehalt gebildet werden.
Wenn ein in der KV nach dem GSVG Versicherter auch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt die der Pflichtvers. in der KV nach einem anderen Bundesgesetz begründet, die BGRL in der Höhe der Differenz zur HBGRL festzustellen. Die Mitgliedschaft zur Krankenfürsorgeeinrichtung (KFA) der Bediensteten unterliegt nicht der KV nach einem Bundesgesetz, sondern einer landesrechtlichen Regelung über Krankenfürsorge (vgl. §2 Abs.1 Z.2 B-KUVG). Die Anwendung des §35b GSVG ist daher nicht möglich.