Laut EstG ist der Sanierungsgewinn ein Gewinn, der durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. Ein Sanierungsgewinn ist somit kein „echter“ Gewinn, sondern entsteht dem Schuldner durch Nachlass seiner Schulden
Laut EstG ist der Sanierungsgewinn ein Gewinn, der durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. Ein Sanierungsgewinn ist somit kein „echter“ Gewinn, sondern entsteht dem Schuldner durch Nachlass seiner Schulden.
Mit Wirkung ab 01.01.2004 ist ein allenfalls in den EK aus der die Pflichtvers. begründenden Erwerbstätigkeit enthaltener Sanierungsgewinn auf Antrag abzugsfähig.
Für die Antragsstellung gilt dieselbe Frist wie für die Geltendmachung von Veräußerungsgewinnen.
Die Abzugsfähigkeit des Sanierungsgewinnes bei der BGRL Bildung nach GSVG - Es ist der gesamte Sanierungsgewinn von den EK abzuziehen (und nicht etwas nur im prozentuellen Ausmaß der Schuldenbefreiung - Abzugsfähig ist ein Sanierungsgewinn im Sinne des §36 Abs. 1 EstG in der in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung bzw. im Sinne (der auch ab 2006 geltenden Bestimmungen) des §2 Abs.2b Z3 4 Teilstrich EstG.
Im Ergebnis sind daher ab 2004 alle gerichtl. Und außergerichtl. Schulderlässe abzugsfähig, sofern der Schuldenerlass zu Sanierungszwecken erfolgt ist, d.h. derselbe Betrieb nach dem Schulderlass wird weitergeführt – er darf nicht eingestellt werden! Es muss nicht vom (ehem.) Vers. weitergeführt werden.