abzugsbetraege:sanierungsgewinn
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| * Im Ergebnis sind daher ab 2004 Gewinne aus gerichtl. Und außergerichtl. Schulderlässen abzugsfähig, | * Im Ergebnis sind daher ab 2004 Gewinne aus gerichtl. Und außergerichtl. Schulderlässen abzugsfähig, | ||
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| + | Laut EstG ist der Sanierungsgewinn ein Gewinn, der durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. | ||
| + | Ein Sanierungsgewinn ist somit kein „echter“ Gewinn, sondern entsteht dem Schuldner durch Nachlass seiner Schulden. | ||
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| + | Mit Wirkung ab 01.01.2004 ist ein allenfalls in den EK aus der die Pflichtvers. begründenden Erwerbstätigkeit enthaltener Sanierungsgewinn auf Antrag abzugsfähig. | ||
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| + | Für die Antragsstellung gilt dieselbe Frist wie für die Geltendmachung von Veräußerungsgewinnen. | ||
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| + | Die Abzugsfähigkeit des Sanierungsgewinnes bei der BGRL Bildung nach GSVG | ||
| + | - Es ist der gesamte Sanierungsgewinn von den EK abzuziehen (und nicht etwas nur im prozentuellen Ausmaß der Schuldenbefreiung | ||
| + | - Abzugsfähig ist ein Sanierungsgewinn im Sinne des §36 Abs. 1 EstG in der in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung bzw. im Sinne (der auch ab 2006 geltenden Bestimmungen) des §2 Abs.2b Z3 4 Teilstrich EstG. | ||
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| + | Im Ergebnis sind daher ab 2004 alle gerichtl. Und außergerichtl. Schulderlässe abzugsfähig, | ||
| + | derselbe Betrieb nach dem Schulderlass wird weitergeführt – er darf nicht eingestellt werden! | ||
| + | Es muss nicht vom (ehem.) Vers. weitergeführt werden. | ||
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