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abzugsbetraege:sanierungsgewinn

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   * Im Ergebnis sind daher ab 2004 Gewinne aus gerichtl. Und außergerichtl. Schulderlässen abzugsfähig, sofern der Schuldnererlass zu Sanierungszwecken erfolgt ist, das heißt:**__derselbe Betrieb nach dem Schulderlass wird weitergeführt – er darf nicht eingestellt werden!__** (muss nicht vom ehem. Vers. weitergeführt werden)   * Im Ergebnis sind daher ab 2004 Gewinne aus gerichtl. Und außergerichtl. Schulderlässen abzugsfähig, sofern der Schuldnererlass zu Sanierungszwecken erfolgt ist, das heißt:**__derselbe Betrieb nach dem Schulderlass wird weitergeführt – er darf nicht eingestellt werden!__** (muss nicht vom ehem. Vers. weitergeführt werden)
  
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 +Laut EstG ist der Sanierungsgewinn ein Gewinn, der durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. 
 +Ein Sanierungsgewinn ist somit kein „echter“ Gewinn, sondern entsteht dem Schuldner durch Nachlass seiner Schulden.
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 +Mit Wirkung ab 01.01.2004 ist ein allenfalls in den EK aus der die Pflichtvers. begründenden Erwerbstätigkeit enthaltener Sanierungsgewinn auf Antrag abzugsfähig.
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 +Für die Antragsstellung gilt dieselbe Frist wie für die Geltendmachung von Veräußerungsgewinnen.
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 +Die Abzugsfähigkeit des Sanierungsgewinnes bei der BGRL Bildung nach GSVG
 +- Es ist der gesamte Sanierungsgewinn von den EK abzuziehen (und nicht etwas nur im prozentuellen Ausmaß der Schuldenbefreiung
 +- Abzugsfähig ist ein Sanierungsgewinn im Sinne des §36 Abs. 1 EstG in der in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung bzw. im Sinne (der auch ab 2006 geltenden Bestimmungen) des §2 Abs.2b Z3 4 Teilstrich EstG.
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 +Im Ergebnis sind daher ab 2004 alle gerichtl. Und außergerichtl. Schulderlässe abzugsfähig, sofern der Schuldenerlass zu Sanierungszwecken erfolgt ist, d.h. 
 +derselbe Betrieb nach dem Schulderlass wird weitergeführt – er darf nicht eingestellt werden!
 +Es muss nicht vom (ehem.) Vers. weitergeführt werden.
  
abzugsbetraege/sanierungsgewinn.1650885949.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/04/25 13:25 von trobiwiki

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